Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

die Benüßung und den Betrieb des jtädtijchen Schlachthofes und 
Viehhofes (Schlachthoforduung und Viehhoforduung) in Kraft. 
Mit diejem Tage treten alle entgegenftehenden ort3polizeilichen und 
ortöftatutarijchen Beftimmuwngen und fritt insbefondere die Gebühren: 
Run 
Drdaung vom Be Abs 1008 außer Wirkjamfkeit. 
Auf die in der erwähnten Schlachthofordunung und In der Wichho}: 
ordumng cnthaltenen Beftimmumigen über Gebührenentrichtung, ins 
bejondere auf Die einfchlägigen NeberwachungsSvorfchriften, jowie auf die 
Strafdbefltimmungen in $ 96 der Schlachthoforduung und $ 41 der 
ViehhHoforduung wird Bezug genommen. 
Nürnberg, den 6. April 1901. 
Stasfmagiftivraf. 
däger. 
Sicher.
	        
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