Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

IV, Freibank. 
Der Magijtrat der gl. bayerijchen Stadt Nürnberg erläßt anmit 
auf ®rund der Art. 3, 6, 74, 75, 143, Ziffer 1 und 145, Ziffer 2 
des Kolizei- Straf: Gejets - Buches, dann der Art. 40, 41 und 84 der 
Gemeinde-Ordnung nachftehende ortspolizeiliche VBorfchHriften und ortS- 
ftatutarijche Beftimmungen über den Betrieb {(tädtijcher Freibänke In 
Nürnberg. 
& 1. Die ftädtifche Freibank ift eine Gemeindeanftalt im Sinne 
dez Art. 40 der Gemeinde-Ordunung und zum Verkaufe von Fleijch und 
Eingeweiden von Schlachttieren beftimmt, welche nach der Schlachthof: 
ordnung oder der Viehhofordunung oder nach den jeweil® beftehenden 
jonftigen ortspolizeilichen Borfchriften in Die Freibank verwiefen werden. 
Der Magiftrat Kamıt auch andere Schlachttiere dortfelbit verkaufen Iajjen. 
Pferdefleijch wird jedoch nicht zugelafjen. Der Verkauf erfolgt zu 
ermäßigten Preijen und unter amtlicher Aufiicht fir NRechuuung Des 
Eigentümers. 
8 2. Die Freibank ft zur Zeit einent hiezu eingerichteten 
Raume des SchlahthofeS untergebracht. Der Berkanuf dortfelbft findet 
zu der vom Magijtrat jeweils DHieflir beftinumten Zeit ftatt. Der 
Maaiftrat behält fich vor, weitere Freibänkfe im Stadtbezirke zu errichten. 
8 3. Daz Fleijch darf umur in einzelnen Mengen biz zu 
3 Kilogramm und nur an Käufer abgegeben werden, welche {jich nicht 
gewerbamäßig mit dem Verkauf von SFTeifch und Feifchwaren oder der 
Verabreichung von SFLeijchjpeijen befafjen. 
Der Handel mit foldhem Fleijche und der Wiederverkauf Ddesfelben, 
gleichviel, ob roh, gefalzen, geräuchert oder gefulzt, ebenjo die gewerbs: 
mäßige Verwendung desjelben zur Speijenbereitung ift verboten. 
8 4. Der Grund, aus welchen die Verweijung des Feijihes in 
die Freibank erfolgt ft, fowie etiwnige Anordmungen Hinfichtlich der 
Zubereitung find im Verkaufsranume der Freibank in deutlicher und 
Jichtbarer Weife anzujHreiben. (S. auch $ 11, 6). 2 der vberpolizei- 
lichen VorfehHriften der Kgl. Regierung von Mittelfranken über, Die 
Steilchbefchanu vom 7. April 1897).
	        
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