IV, Freibank.
Der Magijtrat der gl. bayerijchen Stadt Nürnberg erläßt anmit
auf ®rund der Art. 3, 6, 74, 75, 143, Ziffer 1 und 145, Ziffer 2
des Kolizei- Straf: Gejets - Buches, dann der Art. 40, 41 und 84 der
Gemeinde-Ordnung nachftehende ortspolizeiliche VBorfchHriften und ortS-
ftatutarijche Beftimmungen über den Betrieb {(tädtijcher Freibänke In
Nürnberg.
& 1. Die ftädtifche Freibank ift eine Gemeindeanftalt im Sinne
dez Art. 40 der Gemeinde-Ordunung und zum Verkaufe von Fleijch und
Eingeweiden von Schlachttieren beftimmt, welche nach der Schlachthof:
ordnung oder der Viehhofordunung oder nach den jeweil® beftehenden
jonftigen ortspolizeilichen Borfchriften in Die Freibank verwiefen werden.
Der Magiftrat Kamıt auch andere Schlachttiere dortfelbit verkaufen Iajjen.
Pferdefleijch wird jedoch nicht zugelafjen. Der Verkauf erfolgt zu
ermäßigten Preijen und unter amtlicher Aufiicht fir NRechuuung Des
Eigentümers.
8 2. Die Freibank ft zur Zeit einent hiezu eingerichteten
Raume des SchlahthofeS untergebracht. Der Berkanuf dortfelbft findet
zu der vom Magijtrat jeweils DHieflir beftinumten Zeit ftatt. Der
Maaiftrat behält fich vor, weitere Freibänkfe im Stadtbezirke zu errichten.
8 3. Daz Fleijch darf umur in einzelnen Mengen biz zu
3 Kilogramm und nur an Käufer abgegeben werden, welche {jich nicht
gewerbamäßig mit dem Verkauf von SFTeifch und Feifchwaren oder der
Verabreichung von SFLeijchjpeijen befafjen.
Der Handel mit foldhem Fleijche und der Wiederverkauf Ddesfelben,
gleichviel, ob roh, gefalzen, geräuchert oder gefulzt, ebenjo die gewerbs:
mäßige Verwendung desjelben zur Speijenbereitung ift verboten.
8 4. Der Grund, aus welchen die Verweijung des Feijihes in
die Freibank erfolgt ft, fowie etiwnige Anordmungen Hinfichtlich der
Zubereitung find im Verkaufsranume der Freibank in deutlicher und
Jichtbarer Weife anzujHreiben. (S. auch $ 11, 6). 2 der vberpolizei-
lichen VorfehHriften der Kgl. Regierung von Mittelfranken über, Die
Steilchbefchanu vom 7. April 1897).