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L. Sch nbeftimmung.
& 97. Gegenwärtige, datrch Entjchließung der Königlichen Regierung
von Mittelfranken, Kammer des HIunern, vom 18. März 1901 nach
Art. 6 des Polizei-StrufgefegbncheS für vollziehbar erklärte und gemäß
Art. 159, Ziff. 6 der Gemeinde-Orduung ftaatzanffichtlich genehmigte
Schlachthoforduung tritt 14 Tage nach ihrer erftinaligen Beröffent:
lichung im Amtsblatte der Stadt Nürnberg in Kraft.
Zuwiderhandkungen gegen Diejelde unterliegen den gefeglichen
Strafen.
Die Schlachthofordunng vom 22, Juli 1892 nebft Novellen und
alle den gegenwärtigen VBorfchriften entgegenftehenden DrtSpolizeilichen
und ortaftatutarifchen Beftimumungen, fowie die Magijtrats-Bekanut-
machuug vom 19. September 1894 jüber das Einbringen von Vieh und
die Marktzettel treten an dem vorbezeichneten Tage außer Wirkjanmfkeit.
Nürnberg, den 6. April 1901.
Staötimagiltraf.
Sänger.
Sicher.