Contents: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Tierarztes) und, wenn Ddiejer felbft die Bejchau vorgenommen hat, 
der Ausjpruch dez Kreistierarzte8 durch die zuftändige Behörde angerufen 
werden. 
8 47. Ale in der Großvieh-Schlachthalle zur Schlachtung 
fommenden Viehftücke müffen zum Zwecfe der Bejchan noch vor dem 
Eintriebe in die Schlachthalle dem Fleijchbefhauer angemeldet u1D 
vorgefiihrt werden. 
8& 48. Wird die Schlachtung in den Schladhthallen wegen Krank- 
hHeitzverdacht®, eFelerregenden AusfehHens, fchlechten Ernährungszuftandes, 
großer Ermüdung oder aus anderen, die Genießbarkeit des Seildhes 
in Frage ftellenden Urfachen nicht zugelajffen, fo muß das betreffende 
Viehjtück durch den Schlachtenden je nach der Anordnung des SFleifcdh- 
befchauer3 entweder in die Schladhthofftallungen oder ZU Beobachtung 
in den Stall des Amt3fjchlachthaufes oder zur Schlachtung in das 
lebtere gebracht werden. 
Sn das Amtsichlachthans find au alle im Viehhof aufgeftellten 
Tiere, deren Notichlachtung erforderfich ft, fowie alle dafelbft zum 
Verkaufe eingebrachten und von den Feifchbefchauern nicht als banf- 
mäßig befundenen gefhlachteten Tiere zu verbringen. 
Das Gleiche hat mit Tieren zu gejchehen, welche zur Verwerthung 
in der Freibank zugelaffen werden ($ 1 der Freibankorduung). 
8& 49. Sofort nach der Schladtung hat der Schlachtende dem 
amtlichen SLeijdhbejdhanuer behufz der Bejchan des gefchlachteten Tieres 
Anzeige zu machen. Um dieje genau vornehmen ZU fönnen, find die 
Eingeweide gehörig auZzulegen und auf befondere Anordnung des 
Seifchbefchauer3 entiprechend zu fäubern. 
Die gefhlachteten Kleinviehftücke und Schweine find fo aufzuhängen, 
daß nicht beide Füße an einem Nagel Hängen. 
Der Schlachtende muß auf Verlangen des Seifdhbefchaners 
nicht nur die Bruft- und BaucHhöhle, fondern au die Kopfhöhle 
öffnen und fonftige Deffnungen des Körpers des gejchladhteten Tieres, 
{owie Einfchnitte in die Eingeweide vornehmen, beziv. dem SFteilch- 
befchauer geftatten. 
8 50. Wird dazZ gefchlachtete Tier für gefund und bankmäßig 
befunden, jo wird e& vom Feijchbefchaner abgeftempelt. 
Ohne diefes Bejchauzeihen darf weder Das gejchlachtete Tier, 
noch irgend ein Teil Ddesfelben vom Schlachtplabe oder au8 den 
Schlachthallen entfernt werden.
	        
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