Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Außerdem ‚wird dem Schlacdhtenden auf Verlangen für jedes 
Schlachtitück eine Bejdheinigung über vorgenommene Befchan und 
gefunden Zuftand des Fleijches erteilt. ; 
$ 51. Werden gefehlachtete Tiere vom Feifjchbefhauer nicht für 
banfmäßig, fondern nur für die Verwertung im Hausgebrauche oder 
für. die Freibank verwendbar oder für gänzlich ungenießbar befunden, 
jo werden Ddiefelben nicht abgeftempelt und in das Amts] Hlachthanusz 
zur weiteren Verflgung verwiefen. Dasfjelbe Hat mit allen für 
ungenießbar oder in befchränktem Maße verwendbar befundenen Ein- 
geweiden und einzelnen Fleifchteilen zu gefchehen. 
& 52. Die von Feifghbejchauer Für ungenießbar erklärten 
gefchlachteten Tiere, Fleifch- und Eingeweideteile dürfen nicht in Verkehr 
gebracht, insbefondere nicht als Hunde: oder Schweinefutter abgegeben 
werben, find vielmehr unter amtlidher Aufficht foweit al3 möglich im 
Schlachthofe felbjt zu vernichten. Unter der gleichen Anfficht Können 
diefelben für gewerbliche Zwecde zugelaffen werden. 
& 53. Die zur Verwendung im Hanusgebrauche zugelafienen Tiere 
und SFleifchteile miüffen ganz und gefiegelt in das betreffende Hans 
gebracht md Ddafelbft nach amtlicher VBorfchrift verwendet werden. 
Un Berjonen, welche ficdh) gewerbamäßig mit dem Verkaufe von 
Sleifch oder Fteifchfabrikfaten oder mit der Abgabe von Fleilchfpeifen 
befatjen, darf fJolches Fleijch nicht abgegeben werden. 
Bezüglich tridhinds befundener Schweine bewendet e38 bei den 
beitehenden befonderen Anordnungen. 
Ueber alle Abfälle der im Amtsfjchlachthauje gejchlachteten Tiere 
verfügt der SchlachthHofdirektor je nach dem Ergebnifje der Befchau. 
S$ 54. Die Befchau der Pferde im lebenden und gefchlachteten 
Buitande darf nur durch die Schladhthof-Tierärzte vorgenommen werden. 
Bei Deffnung der Kopfhöhle ijft der Kopf von Pferden ftet3 in 
der Mitte der Längslinie fo zu fpalten, daß die Nafenfcheidewand nicht 
verlegt wird. 
Beanftandete Lebende oder gefchlachtete Pferde, fowie Eingeweide 
und Fleifjchteile derfelben miüjfen am Schlachtorte bis zur Weiteren 
Verfügung belaffen werden. 
8 55. Das Amtsfchlachthaus ift dem Schlachthofdirektor und den 
ihn beigegebenen Tierärzgten unterftellt und dient zur Schlachtung 
Franken oder verdächtigen Schlachtviehes, überhaupt folchen Viehes, 
defjen Zuftand e8 zweifelhaft erfcheinen Iäßt, ob das Feifch zum 
men{chlichen SGemuß Berwendung finden darf, dann folchen Schlachtviehes,
	        
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