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Außerdem ‚wird dem Schlacdhtenden auf Verlangen für jedes
Schlachtitück eine Bejdheinigung über vorgenommene Befchan und
gefunden Zuftand des Fleijches erteilt. ;
$ 51. Werden gefehlachtete Tiere vom Feifjchbefhauer nicht für
banfmäßig, fondern nur für die Verwertung im Hausgebrauche oder
für. die Freibank verwendbar oder für gänzlich ungenießbar befunden,
jo werden Ddiefelben nicht abgeftempelt und in das Amts] Hlachthanusz
zur weiteren Verflgung verwiefen. Dasfjelbe Hat mit allen für
ungenießbar oder in befchränktem Maße verwendbar befundenen Ein-
geweiden und einzelnen Fleifchteilen zu gefchehen.
& 52. Die von Feifghbejchauer Für ungenießbar erklärten
gefchlachteten Tiere, Fleifch- und Eingeweideteile dürfen nicht in Verkehr
gebracht, insbefondere nicht als Hunde: oder Schweinefutter abgegeben
werben, find vielmehr unter amtlidher Aufficht foweit al3 möglich im
Schlachthofe felbjt zu vernichten. Unter der gleichen Anfficht Können
diefelben für gewerbliche Zwecde zugelaffen werden.
& 53. Die zur Verwendung im Hanusgebrauche zugelafienen Tiere
und SFleifchteile miüffen ganz und gefiegelt in das betreffende Hans
gebracht md Ddafelbft nach amtlicher VBorfchrift verwendet werden.
Un Berjonen, welche ficdh) gewerbamäßig mit dem Verkaufe von
Sleifch oder Fteifchfabrikfaten oder mit der Abgabe von Fleilchfpeifen
befatjen, darf fJolches Fleijch nicht abgegeben werden.
Bezüglich tridhinds befundener Schweine bewendet e38 bei den
beitehenden befonderen Anordnungen.
Ueber alle Abfälle der im Amtsfjchlachthauje gejchlachteten Tiere
verfügt der SchlachthHofdirektor je nach dem Ergebnifje der Befchau.
S$ 54. Die Befchau der Pferde im lebenden und gefchlachteten
Buitande darf nur durch die Schladhthof-Tierärzte vorgenommen werden.
Bei Deffnung der Kopfhöhle ijft der Kopf von Pferden ftet3 in
der Mitte der Längslinie fo zu fpalten, daß die Nafenfcheidewand nicht
verlegt wird.
Beanftandete Lebende oder gefchlachtete Pferde, fowie Eingeweide
und Fleifjchteile derfelben miüjfen am Schlachtorte bis zur Weiteren
Verfügung belaffen werden.
8 55. Das Amtsfchlachthaus ift dem Schlachthofdirektor und den
ihn beigegebenen Tierärzgten unterftellt und dient zur Schlachtung
Franken oder verdächtigen Schlachtviehes, überhaupt folchen Viehes,
defjen Zuftand e8 zweifelhaft erfcheinen Iäßt, ob das Feifch zum
men{chlichen SGemuß Berwendung finden darf, dann folchen Schlachtviehes,