Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

19 
Das Fortjchaffen des Blutes, der Blutkuchen und des Blut- 
waljer3 hat in volllommen gefchlofjenen, wajjerdichten Geräten, Tonnen 
und Wagen, weiche volljtändig rein gehalten find, zu gefchehen. 
Hinfichtlich der Art der Entfernung der fonftigen Abfälle find die 
Weifungen des Schlachthofdirektors maßgebend. 
8 23. Die Bereitung von AWbumin, das Ausjchmelzen des Talges, 
die Trokuung der Blutkuchen, Häute, Haare und fonftigen Abfälle darf 
nicht in den Räumen des SchlachthHofes ftattfinden. Cbhenfo find Darnt- 
fchleimereien und andere Hbelriechende Hanutierungen, die nicht mit dem 
Schlachtgefjhäfte unmittelbar zufanımenhängen, Dortfelbfit verboten. 
Der Magiftrat kann von diejfem Verbote Auznahmen zulajfjen. 
Das Salzen der Häute Kann im Schlachthofe von dem Schlachthof: 
divektor geftattet werden. 
8 24. Alle Kleidungsftücke, weldhe von den Schlachtenden vor 
und nach dem Schlachten abgelegt werden, fowie alle Werkzeuge und 
Gegenftände, welche nicht mehr zum Schlachten erforderlich find, dürfen 
weder in den Schlachthallen, nochH in anderen Räumen des Schlachthofes 
untergebracht oder aufbewahrt, müjfjen vielmehr in dem Hiefür beftimmten 
AYufbewahrungsraume des Schlachthofes abgegeben werden. 
BefonderS unreine Kleider, Geräthe u. }. w. können von diefem 
Aufbewahrungsraume ausgejfchlofjen und miüjfen in Ddiejem Falle von 
dem Befiger, Jofort au dem Schlachthofe entfernt werden. Fleijch, 
Eingeweide, Talg, Blut und tierijhe AWofalljtoffe aller Art dürfen nicht 
in den Aufbewahrungsraum für Kleider und Geräte gebracht werden. 
Wer Kleider und Geräte abgibt, Hat fidh den für die Benüßung 
diejes Raume3 erlafjenen Borfchriften unweigerlich zu fiigen. Gebühren 
werden für die Aufbewahrung nicht erhoben. Geld und andere Wert: 
gegeuftände — mit Ausnahme der Zajchenuhren — dürfen zur UYuf- 
beiwahrung nicht angenommen werden. 
8 25. Das durch den Schlachthof führende BahHugeleije darf in 
feiner Weije mit irgend welchen Gegenftänden belegt oder verftellt werden. 
DazZ Neberfchreiten und Neberfahren desjelben darf nur an den 
hiezu beftimmten Nebergangsftellen ftattfinden und hat mit Vorkicht und 
ohue Aufenthalt zu gejdhehen. 
Die ANbfchlußfjhranken der Nebergänge des Schienengeleifes dürfen 
nur von den hHiezu beftimmten Bedienfteten geflojjen oder geöffnet werden, 
8 26. Die Fenfter uud Zugläden der Schlachthallen, Ställe u. f]. w. 
dürfen nur von den Hiezu ermächtigten SchHlachthHofbedienjteten geftellt 
pder in ihrer Stellung geändert werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.