Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Nahrungs- und Semnfmittel oder fonftige Gegenftände irgend welcher 
Art gewwerb3Zmäßig dort einzubringen oder feilzuhalten, fowie dortfelbft 
zu Hanfieven, ift mur denjenigen Berfonen geftattet, welche von den 
Schlachthofdirektor Hiezu Erlaubnis erhalten Haben. 
Cbenfo jet die Dienftleiftung als Schächter im Schladhthofe die 
Erlandnis des Schlachthofdirektor3 vorans. 
Die erteilte Erlaubnis ift jederzeit widerruflich. 
$ 13. Lebendes Vieh darf aus dem Schlachtdofe nur in Auzuahme- 
fällen und mur mit Genehmigung des SchlachthHofdirektors wieder entfernt 
werden. 
Sejchlachtete Kälber dürfen auch in der Haut aus dem Schlacht- 
Hofe gebracht werden. 
8 14. Die Einfahrt in den EcHlachthHof und die Ausfahrt aus 
denıjelben, wie überhaupt der ganze Verkehr zu uud von dem Schlacht: 
Hofe darf nur durch die THove gefchehen, welche von der Verwaltung 
hiezu beftimmt werden. 
Das SchlachtviehH darf nur durch die Hiefür jewveilig beftinmten 
Eintriebsthore eingeführt werden. 
GHiebei find die in SS 86 bis 95 enthaltenen Neberwachungs- 
vorfchriften zu erfüllen. 
B. Berkehr im Schlachthoje und in den Schlachthallen. 
8 15. Die in den Schlachthof gebrachten Sroßviehjtüce miüjfjen 
mit einer entfprechenden Vorrichtung (Strik, Kette, Niemen) zum 
Anbinden verfehen fein und wohl verfichert geführt werden. Einzelne 
Kälber und Ziegen, die im SchhlachthHofe geführt werden, müffen mit 
einem Strife zum Anbinden verfehen fein. 
Die mit der Auflicht in den Schlachthallen, Ställen und Hof: 
vänmen betrauten Bedienfteten find anf bösartige Tiere bei deren 
Einbringung befonders aufmerkfjam zu machen. 
Schweine und Kälber dürfen in den Schlachthof von auswärts? 
nur mit der Eifjenbahn oder mittelft Fuhrwerkes eingebracht und 
gegebenen Falles ($ 13) nur auf aleihe Weiie auZ demfelben entfernt 
werden. 
$ 16. Der Verkehr mit Hundegefpannen im Schlachthofe ift 
bi3 auf weiteres unter der Vorausjekuung geftattet, daß die Zughunde, 
ihre SGejchivre und die mit Hunden befpannten Fuhrvwerke den ein: 
ichkägigen ort3polizeilidhen Vorjchriften über die Verwendung von 
Hunden zum Zug und den Verkehr mit Hundefuhrwerken entiprechen.
	        
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