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62. Anlage und Einrichtung von Ställen. 18. Oktober 1904.
86.
Die Stallungen, insbesondere die Bodenbeläge derselben, sind
stets in ordnungsmäßigem und reinlichem Zustande zu erhalten.
Mängel müssen sofort und jedenfalls binnen der polizeilich
kestgesetzten Frist gründlich beseitigt werden.
87
Die Polizeibehörde kann, wenn dies zur Hebung vorhandener
Mängel notwendig oder zweckdienlich erscheint, auch bei den schon
bestehenden Ställen die Erfüllung sämtlicher oder einzelner dieser
Vorschriften verlangen, insbesondere dann, wenn entweder
aP die bestehende Einrichtung nach sachverständigem Gutachten
gesundheitsgefährdend für Menschen oder Stalltiere wirkt, oder
an einem Stalle wesentliche bauliche Anderungen vor—
genommen werden, oder
der mangelhafte Zustand eines Stalles zur Verunreinigung
des Bodens führt.
Bringt ein Stall gesundheitliche Nachteile für die Umgebung
mit sich und können diese Nachteile durch bauliche Anderungen an
dem Stalle nicht behoben werden, so ist der Magistrat befugt, das
Halten oder Einstellen von Tieren in diesem Stalle zu untersagen.
88.
Insoweit nach der örtlichen Lage einer Stallung oder nach
dem Umfange des Stallbetriebes gesundheitliche Gefahren oder
Belästigungen der Umgegend nicht zu befürchten sind, kann der
Magistrat von der Einhaltung einzelner der vorstehenden
Bestimmungen absehen.
Andererseits ist der Magistrat berechtigt, die Erfüllung aller
oder einzelner der gegenwärtigen Vorschriften auch bei Stallungen
für andere, als die in 8 1 bezeichneten Tiere, zu fordern, wenn
dies zur Hintanhaltung gesundheitlicher Nachteile oder von Be—
lästigungen für die Umgebung nötig ist.
89.
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden
mit Geldstrafe bis zu neunzig Mark oder mit Haft bis zu vier
Wochen bestraft.
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