Full text: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

62. Anlage und Einrichtung von Ställen. 18. Oktober 1904. 
83. 
Der Fußboden dieser Ställe ist wasserdicht herzustellen. 
Bei Stallungen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel 
hat dies in der Weise zu geschehen, daß auf einer mindestens 15 Zenti— 
meter starken Schicht aus Portlandzement-Stampfbeton ein geglätteter 
Portlandzement- oder Asphaltüberzug oder ein Sohlenpflaster, 
dessen Fugen satt mit Portlandzementmörtel ausgegossen werden 
müssen, aufgebracht wird. 
Bruckhölzer sind nur in Ställen für Pferde, Esel, Mauttiere 
und Maulesel zulässig. Unter den Bruckhölzern ist ein wasserdichter 
Bodenbelag in vorstehend beschriebener Weise herzustellen. 
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84. 
Der in den Ställen sich ansammelnde Harn ist in Harn— 
sammelgruben oder in einen städtischen Kanal abzuleiten.Bei 
Abführung des Harns in einen städtischen Kanal hat die Aufnahme 
des Harns durch eiserne oder Steingutsenkkästen mit Geruchsver— 
schlüssen und abhebbaren Gitterdeckeln zu geschehen. 
Im übrigen hat die Kanalanlage den jeweils bestehenden 
ortspolizeilichen Vorschriften über die Entwässerung von Gebäulich— 
keiten, Höfen, Gärten usw. zu entsprechen. Unterirdische Ställe 
sind nur dann zulässig, wenn die Harnableitung in einen städtischen 
Kanal und in einer den jeweiligen ortspolizeilichen Vorschriften 
über die Entwässerung von Gebäulichkeiten, Höfen, Gärten usw. 
entsprechenden Weise geschehen kaun—. 
Für jede Stallung muß eine ihrer Größe entsprechende 
Dunggrube angelegt werden. Ist dies nach den bestehenden Ver— 
hältnissen nicht möglich, so können ausnahmsweise auch andere 
zweckmäßige Einrichtungen zur Lagerung des Düngers zugelassen 
werden, soferne nach amtsärztlichem und technischem Gutachten 
Bedenken hiegegen nicht bestehen. 
Für die Lagerung von Dünger, die Anlage von Dung⸗ und 
Harnsammelgruben, deren Unterhaltung, Entleerung und Beauf— 
sichtigung, sind die einschlägigen ortspolizeilichen Vorschriflen 
maßgebend. 
Die Einleitung des in den Ställen sich ansammelnden Harnes 
in Aborte oder Dunggruben ist unzulässig. 
Der in Gänse- ünd Entenstallungen anfallende Dünger darf, 
wenn sich keine Mißstände daraus ergeben, auch in dicht schließenden 
Behältern gesammelt werden. 
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Die Futterbarren und Tröge müssen aus Eisen, Zement oder 
Stein, die Futterraufen aus Eisen hergestellt werden. 
In den Boden eingelassene Schwemmen sind wasserdicht 
herzustellen.
	        
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