62. Anlage und Einrichtung von Ställen. 18. Oktober 1904.
83.
Der Fußboden dieser Ställe ist wasserdicht herzustellen.
Bei Stallungen für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel
hat dies in der Weise zu geschehen, daß auf einer mindestens 15 Zenti—
meter starken Schicht aus Portlandzement-Stampfbeton ein geglätteter
Portlandzement- oder Asphaltüberzug oder ein Sohlenpflaster,
dessen Fugen satt mit Portlandzementmörtel ausgegossen werden
müssen, aufgebracht wird.
Bruckhölzer sind nur in Ställen für Pferde, Esel, Mauttiere
und Maulesel zulässig. Unter den Bruckhölzern ist ein wasserdichter
Bodenbelag in vorstehend beschriebener Weise herzustellen.
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84.
Der in den Ställen sich ansammelnde Harn ist in Harn—
sammelgruben oder in einen städtischen Kanal abzuleiten.Bei
Abführung des Harns in einen städtischen Kanal hat die Aufnahme
des Harns durch eiserne oder Steingutsenkkästen mit Geruchsver—
schlüssen und abhebbaren Gitterdeckeln zu geschehen.
Im übrigen hat die Kanalanlage den jeweils bestehenden
ortspolizeilichen Vorschriften über die Entwässerung von Gebäulich—
keiten, Höfen, Gärten usw. zu entsprechen. Unterirdische Ställe
sind nur dann zulässig, wenn die Harnableitung in einen städtischen
Kanal und in einer den jeweiligen ortspolizeilichen Vorschriften
über die Entwässerung von Gebäulichkeiten, Höfen, Gärten usw.
entsprechenden Weise geschehen kaun—.
Für jede Stallung muß eine ihrer Größe entsprechende
Dunggrube angelegt werden. Ist dies nach den bestehenden Ver—
hältnissen nicht möglich, so können ausnahmsweise auch andere
zweckmäßige Einrichtungen zur Lagerung des Düngers zugelassen
werden, soferne nach amtsärztlichem und technischem Gutachten
Bedenken hiegegen nicht bestehen.
Für die Lagerung von Dünger, die Anlage von Dung⸗ und
Harnsammelgruben, deren Unterhaltung, Entleerung und Beauf—
sichtigung, sind die einschlägigen ortspolizeilichen Vorschriflen
maßgebend.
Die Einleitung des in den Ställen sich ansammelnden Harnes
in Aborte oder Dunggruben ist unzulässig.
Der in Gänse- ünd Entenstallungen anfallende Dünger darf,
wenn sich keine Mißstände daraus ergeben, auch in dicht schließenden
Behältern gesammelt werden.
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8 5.
Die Futterbarren und Tröge müssen aus Eisen, Zement oder
Stein, die Futterraufen aus Eisen hergestellt werden.
In den Boden eingelassene Schwemmen sind wasserdicht
herzustellen.