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18. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen; 16. September 1895.
des Gehsteiges nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht ausdrücklich
beschließen, der Gehsteig in der Weise hergestellt werden, daß die
Raudsteine mit Kies, Grus oder anderem geeigneten Materiale
hinterfüllt werden und diese Hinterfüllung mit 384 Steigung von
den Randsteinen eingeebnet und festgestampft wird. Bei Errichtung
eines Neubaues in solchen Straßen ist jedoch sofort mit dessen
Fertigstellung der Gehsteig auf die Länge des Anwesens nach Absaß!
zu belegen.
Unterhaltung der Gehsteige.
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Alle Gehsteige, einschließlich der geraden Randsteine, sind von
den Haus- und Grundbesitzern, vor deren Anwesen der Gehsteig
liegt, auf ihre Kosten zu unterhalten und müssen sich fiets in
gutem, für das Begehen sicheren Zustande befinden.
Ausgetretene oder sonst schadhaft gewordene Gehsteige sind
auch ohne polizeilichen Auftrag auszubessern oder zu erneucin.
Abänderung an Gehsteigen.
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Entwickelt sich der Verkehr derartig, daß der bestehende Geh—
steig nach seiner Breite oder sonstigen Aulage nicht mehr entspricht,
so hat der betreffende Anwesensbesitzer imerhalb der vom Magistrate
gesetzten Frist alle im Interesse der Sicherheit und Bequemlichkeit
des Verkehrs nötig erscheinenden Änderungen, 3. B. Verbreiterung
des Gehsteiges, Hebung oder Tieferlegunge der Randsteine und
derqgleichen. auf seine Kosten vorzunehmen.
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Die Anlage von Gehsteigen, sowie jede Abänderung an solchen
mit Ausuehme der emfachen Ausbesserungen ist nur mit Ge—
nehmigung des Magistrats und im sedem Falle nur nach Maßgabe
der vorstehenden Bestimmungen statthaft
Gehsteige, welche ohne diese Erlaubnis oder im Widerspruche
mit den vorstehenden Bestimmungen und den magistratijchen
Weisungen hergestellt oder abgeändert worden sind, müssen je nach
dem Verlangen des Magistrales von den betreffenden Haus⸗ und
Grundbesitzern auf ihre Kosten nach Maßgabe der gegenwärtigen
Vorschriften abgeändert oder beseitigt werden.
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