Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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18. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen; 16. September 1895. 
des Gehsteiges nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht ausdrücklich 
beschließen, der Gehsteig in der Weise hergestellt werden, daß die 
Raudsteine mit Kies, Grus oder anderem geeigneten Materiale 
hinterfüllt werden und diese Hinterfüllung mit 384 Steigung von 
den Randsteinen eingeebnet und festgestampft wird. Bei Errichtung 
eines Neubaues in solchen Straßen ist jedoch sofort mit dessen 
Fertigstellung der Gehsteig auf die Länge des Anwesens nach Absaß! 
zu belegen. 
Unterhaltung der Gehsteige. 
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Alle Gehsteige, einschließlich der geraden Randsteine, sind von 
den Haus- und Grundbesitzern, vor deren Anwesen der Gehsteig 
liegt, auf ihre Kosten zu unterhalten und müssen sich fiets in 
gutem, für das Begehen sicheren Zustande befinden. 
Ausgetretene oder sonst schadhaft gewordene Gehsteige sind 
auch ohne polizeilichen Auftrag auszubessern oder zu erneucin. 
Abänderung an Gehsteigen. 
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Entwickelt sich der Verkehr derartig, daß der bestehende Geh— 
steig nach seiner Breite oder sonstigen Aulage nicht mehr entspricht, 
so hat der betreffende Anwesensbesitzer imerhalb der vom Magistrate 
gesetzten Frist alle im Interesse der Sicherheit und Bequemlichkeit 
des Verkehrs nötig erscheinenden Änderungen, 3. B. Verbreiterung 
des Gehsteiges, Hebung oder Tieferlegunge der Randsteine und 
derqgleichen. auf seine Kosten vorzunehmen. 
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Die Anlage von Gehsteigen, sowie jede Abänderung an solchen 
mit Ausuehme der emfachen Ausbesserungen ist nur mit Ge— 
nehmigung des Magistrats und im sedem Falle nur nach Maßgabe 
der vorstehenden Bestimmungen statthaft 
Gehsteige, welche ohne diese Erlaubnis oder im Widerspruche 
mit den vorstehenden Bestimmungen und den magistratijchen 
Weisungen hergestellt oder abgeändert worden sind, müssen je nach 
dem Verlangen des Magistrales von den betreffenden Haus⸗ und 
Grundbesitzern auf ihre Kosten nach Maßgabe der gegenwärtigen 
Vorschriften abgeändert oder beseitigt werden. 
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