108 — I Unterh. vp m Mu 18. Anlage und Unterhaltung von Gehsteigen; 16. September 1895. des Gehsteiges nach Absatz 1 dieses Paragraphen nicht ausdrücklich beschließen, der Gehsteig in der Weise hergestellt werden, daß die Raudsteine mit Kies, Grus oder anderem geeigneten Materiale hinterfüllt werden und diese Hinterfüllung mit 384 Steigung von den Randsteinen eingeebnet und festgestampft wird. Bei Errichtung eines Neubaues in solchen Straßen ist jedoch sofort mit dessen Fertigstellung der Gehsteig auf die Länge des Anwesens nach Absaß! zu belegen. Unterhaltung der Gehsteige. 8 5 —XD — — nut dait bis Je ortepoli Jduß 1676 mit eloben. Alle Gehsteige, einschließlich der geraden Randsteine, sind von den Haus- und Grundbesitzern, vor deren Anwesen der Gehsteig liegt, auf ihre Kosten zu unterhalten und müssen sich fiets in gutem, für das Begehen sicheren Zustande befinden. Ausgetretene oder sonst schadhaft gewordene Gehsteige sind auch ohne polizeilichen Auftrag auszubessern oder zu erneucin. Abänderung an Gehsteigen. 86 Entwickelt sich der Verkehr derartig, daß der bestehende Geh— steig nach seiner Breite oder sonstigen Aulage nicht mehr entspricht, so hat der betreffende Anwesensbesitzer imerhalb der vom Magistrate gesetzten Frist alle im Interesse der Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs nötig erscheinenden Änderungen, 3. B. Verbreiterung des Gehsteiges, Hebung oder Tieferlegunge der Randsteine und derqgleichen. auf seine Kosten vorzunehmen. i ng. Die Anlage von Gehsteigen, sowie jede Abänderung an solchen mit Ausuehme der emfachen Ausbesserungen ist nur mit Ge— nehmigung des Magistrats und im sedem Falle nur nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen statthaft Gehsteige, welche ohne diese Erlaubnis oder im Widerspruche mit den vorstehenden Bestimmungen und den magistratijchen Weisungen hergestellt oder abgeändert worden sind, müssen je nach dem Verlangen des Magistrales von den betreffenden Haus⸗ und Grundbesitzern auf ihre Kosten nach Maßgabe der gegenwärtigen Vorschriften abgeändert oder beseitigt werden. —A zstinkerungen d röht werden, wo quehbarkeit der! boz wird do diteilin kerung udsenes zu de iid de Abänder such dag städtisch . Jummer OArtẽpu du Wzöek3 daug und uhe sir iue dels behördlich in dn zut krganzt di iet st. 43 ——