A. Allgemeiner Teil. II. Die Strafe.
der Mörder in das Loch steckte, die übrigen aber für „unredlich‘“
erklärte.”) 1657 wurde die „Köfslin“ wegen ärgerlichen Wandels
barhaupt und barfufs, mit der Rute vor die Kirche gestellt und
durch Stadtknechte zum Thor hinausgeführt. Hinter dem Hoch-
gericht überfällt sie unvermutet der Pöbel, bewirft sie mit Unrat
und jagt sie bis hinter den Hummelstein in den Wald. Sie dichtet
selbst ein Lied hierüber und gelangt später durch Geldsühne wieder
in die Stadt.?)
Zwei Diebsbrüder wurden gehenkt, ihre Mutter Kordula strich
man mit Ruthen. Nach Überstehung der Strafe „ist sie von den
bösen Buben hin und her getriben, gerissen und gezerret worden,
dafs sie wider ihren Willen um das hohe Gericht herumgehen
und ihre pflänzlein anschauen, ja den hügel hinaufsteigen müssen.
Sie ist so geplagt und gemartert worden, dafs sie denselben Tag
über im graben nicht weit vom hohen Gericht gelegen und schier
verschmachtet ist“,
Lakonisch lautet auch (1536) der Eintrag: „Hosenstrickers
Ursul ausgehaut, hernach wurde sie mit Steinen zu tot geworfen.
hat vorher gebeichtet‘‘ 4\
B. Die Strafzumessung.
1. Die Strafzumessung im Allgemeinen.
Handhafte Tat und Verdacht.
Gemäls den Einträgen des ältesten Achtbuchs sehen wir
häufig deprehensi in furto, in homieidio auf Grund eines mit Ge-
nehmigung des Rates zwischen Täter und Kläger abgeschlossenen
Sühnevertrags mit Selbstverbannung entschlüpfen.!) Sonst legiti-
mierte zur Zeit der Herrschaft des Anklageverfahrens das Ergreifen
auf frischer, handhafter Tat zur sofortigen Richtung des Verbrechers,
hezw. Einmauerung.
*\ Stark, Chron., 1611. 3) Mfzb. 1657.
*ı Mizb. 1636; 1558 findet sich eine Verrufung wegen einer Bettelfrau,
die unter dem Verdacht, dem Rat einen Totschlag angezeigt z. h., vom Pöbel
fast gesteinigt worden wäre, Mand. 1558.
!) Klaiber deprehensus in homieidio vxoris perpetuo vel quod suspen-
detur., AB. I. 8: 9 ete.