Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

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Gesundheitswesen und Jugenoͤpflege. 
der Ausschüsse rührt davon her, daß auch solche bedeutendere Vereinigungen für Jugendwohl⸗ 
fahrt und Jugenobewegung hier Sitz und Stimme erhielten, die infolge der knappen Zahl 
der 7 Sitze im Jugendamt selbst (GHauptausschuß) keine Berücksichtigung finden konnten. 
Aeben dem Jugendamt als Körperschaft steht das Jugendamt als Geschäftsstelle 
Verwaltungsorganisation). Das bayerische Jugendamtsgesetz gebraucht für beide Begriffe 
den Ausdruck Jugendamt, was leicht zu Verwechslungen führen kann. Nürnberg besaß bis⸗ 
her schon, und zwar seit dem Jahre 1921, ein ausgebautes Jugendamt, das allerdings kein 
einheitliches Amt darstellte und dem insbesondere auch keine Satzung oder Ortsstatut zu Grunde 
lag, sondern das aus drei selbständigen und nebeneinander stehenden Hauptabteilungen bestand, 
nämlich der Berufsvormundschaft mit Pflegekinderwesen und Gemeindewaisenrat, der Säug— 
lings⸗ und Kleinkinderfürsorge und der Jugendfürsorge im engeren Sinn und Jugenopflege 
samt den Jugenofürsorgeanstalten. Das bisherige Jugendamt zählte also zu seinen Aufgaben 
sowohl Pflichtaufgaben nach 8S3 RIWG. als auch fakultative Aufgaben nach 84 dieses 
Gesetzes. Es galt nun, den Aufgabenkreis des neuen gesetzlichen Jugendamtes festzustellen 
und zu seiner Durchführung ein einheitliches Amt zu bilden. Durch die Vollzugsvorschriften 
zum RIWGü und zum bayerischen Jugendamtsgesetz wurden die Jugendämter befreit von 
der Durchführung der Ziffern 6 und 7 des 533 RIWG uno des ganzen 8 4. 
Die Satzung des Jugendamtes, die nach den bayerischen Vollzugsvorschriften (V. V.) 
der Träger des Jugendamtes selbständig zu beschließen hat, bestimmt nun in 8 2: „Dem 
Jugendamt obliegen die in 83 des RIWG. aufgezählten Gebiete, insbesondere Jugenofürsorge 
und Jugenoͤpflege, Jugenogerichtshilfe, Pflegekinderaufsicht, Mitwirkung im Vormunoschafts⸗ 
wesen einschließlich der Verwaltung der diesen Aufgaben dienenden städtischen Anstalten. 
Außerdem wird ihm die Durchführung der in 84 des RIWG. genannten Aufgaben über⸗ 
tragen, soweit nicht damit Gesundheitsamt oder Schulverwaltung betraut sind. 
Nachfolgende Gebiete gehören, soweit Gesundheitsfürsorge in Frage kommt, zum 
Aufgabenkreis des Gesundheitsamtes: Mutterschutz vor und nach der Geburt, Wohlfahrt 
der Säuglinge und Kleinkinder, Wohlfahrt der schulpflichtigen und schulentlassenen Kinder. 
Das Gesundheitsamt hat diese Aufgaben im engen Benehmen mit dem Jugendamte zu 
verwalten. In allen Angelegenheiten der Wohlfahrt der schulpflichtigen und schulentlassenen 
Kinder ist auf enge Zusammenarbeit zwischen Jugendamt, Schulverwaltung und Gesundheits— 
amt Bedacht zu nehmen. Die Verwaltung der städtischen Kindergärten und Kinderhorte 
verbleibt bei der Schulverwaltung. .* 
Die Fürsorge für hilfsbedürftige Minderjährige obliegt den zuständigen Organen des 
Bezirksfürsorgeverbandes im Einvernehmen mit dem Jugendamt.“ 
Die bisherige Abteilung „Säuglings⸗ und Kleinkinderfürsorge“ gehört also nunmehr zum 
städtischen Gesundheitsamt, während das neue gesetzliche Jugendamt in der Hauptsache aus 
den zum Bereich der Jugenofürsorge im engeren Sinn und der Berufsvormundöschaft gehörenden 
Abteilungen gebildet wurde. 
NUeben den bisher schon vorhandenen Abteilungen wurde neugebildet die Abteilung 
Jugendamtszentrale. Ihr Arbeitsgebiet umfaßt alle allgemeinen und Personalangelegen— 
heiten, Kasse, Bearbeitung des Voranschlages usw. mit einigen Ausnahmen. Tetztere mußten 
deswegen gemacht werden, weil der organisatorischen Vereinigung des neuen Jugendamtes 
immer noch nicht die räumliche gefolgt ist, sondern das Jugendamt in zwei verschiedenen 
Amtsgebäuden auseinandergerissen blieb. Zur Zentrale des Jugendamtes bezw. zur Kasse 
gehört nunmehr auch die Kasse der Abteilung „Fürsorgeerziehung“ mit 3 Personen. Bisher 
war diese eine Abteilung des Bezirksfürsorgeverbandes Nürnberg (Wohlfahrtsamt). Durch 
das neue Gesetz ist als Kostenträger der Fürsorgeerziehung an die Stelle des Bezirksverbandes 
das Jugendamt getreten.
	        
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