Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1925/26 (1. April 1925 bis 31. März 1926) (1925/26 (1926))

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Besondere soziale Fürsorge und Wohlfahrtspflege. 
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1710 an Kriegsbeschädigte und deren Angehörige abgegeben. In 47 Fällen erfolgte über⸗ 
nahme der Kosten für Heilstättenbehandlung (Tungenheilstätten usw.), wobei meist eine 
3 monatliche Kurdauer in Betracht kam. Von den Ausgaben des Bezirksfürsorgeverbandes 
für Krankenhauskosten, für Unterbringung von Kindern im Kinderspital und anderen Anstalten. 
entfiel ein großer Ceil auf Kriegsopfer. 
Besonderer Wert wurde auf eine entsprechende Erholungsfürsorge mit dem Ziele der 
Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit oder der Tinderung von Teiden usw. 
gelegt. Das Wohlfahrtsamt übernahm in 95 Fällen die Kosten für einen meist vier⸗ oder 
mehrwöchentlichen Erholungsaufenthalt in geeigneten Heimen bezw. auf dem Tande oder es 
gewährte namhafte Zuschüsse hierzu. Die Entsendung von Kindern in Erholungsfürsorge 
war Aufgabe der Nürnberger Kinderhilfe. Unter den von dieser Stelle aus untergebrachten 
Kindern waren 263 Kriegerwaisen und 134 Kinder Kriegsbeschädigter. Das Wohlfahrtsamt 
leistete hierfür in den meisten Fällen einen Pauschalbeitrag von wöchentlich 4 R.M. 
Die beiden Vertrauensärzte hatten für Kriegsbeschädigte und Kriegerhinterbliebene eine 
außerordentlich umfangreiche Arbeit zu entfalten. Nicht weniger als 2853 Untersuchungen, 
Butachten usw. wurden im Taufe des Jahres für diesen Personenkreis durchgeführt bezw. erstellt. 
Die Kriegsblinden und die Zivilblinden, denen mit Beschluß des Wohlfahrtshauptaus⸗ 
schusses vom 25. September 1924 die freie Benützung des städtischen Volksbades für Rechnung 
des Wohlfahrtsamtes zugestanden wurde, machten von dieser Vergünstigung regen Gebrauch. 
Insgesamt wurden an die 150 Schwimmbäder und 298 Wannenbäder abgegeben. wofür an 
das Volksbad 195,80 R.M ersetzt wurden. 
Rentenabteilung. Die Versorgungsgebührnisse der Kriegsbeschädigten und Krieger⸗ 
hinterbliebenen und die von den Fürsorgestellen auszuzahlenden Zusatzrenten wurden durch 
das Reich verschiedentlich den Ceuerungsverhältnissen angepaßt. So wurde zu den Grund⸗ 
beträgen für Zusatzrenten — zuletzt festgelegt durch die 3. Verordnung über die Änderung der 
Versorgungsbezüge vom 25. Juli 1924 — ab J. April 1925 eine Teuerungszulage von 1870 
anstelle von 150/0 gewährt. Durch das 3. Gesetz zur Abänderung des Reichsversorgungsgesetzes 
und anderer Versorgungsgesetze vom 28. Juli 1925 erfolgte mit Wirkung vom J. September 1925 
eine Aeufestsetzung der Grundbeträge für die Zusatzrente, wozu dann noch die 180/ige Ceuerungs— 
zulage kam. Zwar erfolgte mit dieser Regelung eine Herabsetzung der Zusatzrentenbeträge, 
bedingt durch die gleichzeitige Erhöhung der eigentlichen Rente. Da jedoch auch gleichzeitig 
die Einkommensgrenzen für die Gewährung von Zusatzrente hinaufgesetzt wurden, wurde 
dadurch der Kreis der Zusatzrentenempfänger erweitert. Nach Erlaß des Reichsarbeitsmini⸗ 
steriums vom 12. August 1925 erhalten Leichtbeschädigte, die durch Heilbehandlung ihren 
Arbeitsplatz verloren haben, bis zur Wiederaufnahme einer neuen Arbeit und Witwen mit 
100/0 der Vollrente eines Beschädigten, soweit sie hilfsbedürftige Eltern pflegen oder deren 
Kinder vorzeitig sterben, bei Bedürftigkeit vorübergehend die Zusatzrente. Ein weiterer Erlaß 
des Reichsarbeitsministeriums vom 31. Januar 1925 bestimmte mit Rücksicht auf die außer⸗ 
ordentlich schwierigen Wirtschaftsverhältnisse, daß ab J. Januar 1926 bis auf weiteres Kriegs⸗ 
»eschädigte und Kriegerhinterbliebene mit mindestens 500/0 Rente bei Erwerbslosigkeit oder 
Aurzarbeit die halbe Zusatzrente unter gewissen Voraussetzungen erhalten können. Die Aus—⸗ 
gaben für Zusatzrenten betrugen insgesamt 1833 320,10 RM; im April 1925 wurden sie 
gegeben an 5080 Parteien mit 8737 Köpfen im Betrage von 137 337,08 PA, im März 1926 
an 6056 Parteien mit 10462 Köpfen im Gesamtbetrage von 170011,95 RA. 
Nach den bestehenden Bestimmungen sind sämtliche Fälle, in denen Zusatzrente bezahlt wird, 
des öfteren daraufhin nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen für die Weitergewährung noch 
oorliegen. Bei der großen Anzahl von Zusatzrentenempfängern belastet diese TCätigkeit die 
Fürsorgebeamten und besonders das Ermittlerpersonal des Wohlfahrtsamtes ungemein
	        
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