Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1920/21. (1. April 1920 bis 31. März 1921) (1920/21,1 (1921))

Anhang 
Gaswerks, dem Leiter der Elektrizitätsversorgung, dem Leiter der Wasserversorgung und Bäderbetriebe, dem Leiter 
des Maschinen-. und Heizungsamtes. 
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8 2. 
Berwaltungsrat. 
Der Verwaltungsrat für das städtische Betriebsamt setzt sich zusammen aus: 1. einem Bürgermeister, 2. einem 
berufsmäßigen Stadtrat als Referent und Generaldirektor der technischen Werke, 3. denjenigen ehrenamtlichen Stadt- 
räten, welche für die einzelnen Abteilungen des Betriebsamtes als Pfleger bestellt sind, 4. den Leitern der technischen 
Betriebe und Aemter. Sie sind jedoch nur in Angelegenheiten ihres Wirkungskreises stimmberechtigt, 5. einem vom 
Gesamtbetriebsrat der Arbeiter und Angestellten der städtischen Werke gewählten Vertreter. 
84. 
Wirkungskreis des VBVerwaltungsrates. 
Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung in allen Zweigen des Betriebsamtes zu überwachen. Er 
kann von den Leitern der einzelnen Betriebsamtsabteilungen jederzeit über alle Angelegenheiten Auskunft und Be— 
richte verlangen, selbst oder durch die von ihm beauftragten Mitglieder, die bei den Werken und Aemtern geführten 
Bücher und Schriften einsehen, sowie die einzelnen Anstalten untersuchen. 
Der Berwaltungsrat ist ferner zuständig: 1. die Haushaltspläne der Werke und Aemter vorzubereiten und 
die Jahresrechnungen vorzuprüfen, 2. Vorschläge für Preise und die sonstigen Lieferungsbedingungen zu machen, 
3. in besonderen Fällen Ausnahmen von den allgemeinen Lieferungsbedingungen und für bestimmte Arten von Ge— 
schäften erleichternde Bestimmungen zu treffen, soweit nicht die Oirektionen und Aemter hierzu ermächtigt werden, 
J. Berträge mit anderen Gemeinden über Lieferung von Gas, Wasser und Elektrizität und 5. alle sonstigen —A 
an den Stadtrat zu begutachten, 6. über die Benützung auswärtiger Straßen, Plätze und Brücken zum Zwecke der 
Sas-, Wasser- und Strombelieferung oder Rohr- und Kabelverlegung zu beschließen, 7. eine allgemeine Regelung des 
Beschäftsganges bei den Werken und Aemtern zu treffen, 8. über alle größeren und wichtigeren Erneuerungen und 
Erweiterungen der Anlagen innerhalb der im Haushaltsplan hierfür zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen der 
geltenden Lieferungsbedingungen zu beschließen, und 9. die Zuschläge auf die Materialpreise und die Arbeitslöhne 
festzusetzen. 
Die Beschlüsse des Berwaltungsrates innerhalb seiner Zuständigkeit sind endgültig. Eine Anrufung des 
Stadtrates ist jedoch zulässig. 
85. 
Kleiner Ausschuß. 
Für die Verwendung der für die städtischen technischen Werke und Aemter voranschlagsmäßig vom Stadtrat 
bewilligteri Mittel ist ein kleiner Ausschuß, bestehend aus dem Referenten, dem betreffenden Pfleger und dem Leiter 
des betreffenden Werkes oder Amtes, soweit oben in 8 4 Ziff. 8 über die Zuständigkeit des Verwaltungsrates nichts 
anderes bestimmt ist, zuständig. Dieser Ausschuß kann auch in besonderen Fällen Ausnahmen von den allgemeinen 
Lieferungsbedingungen gewähren und nachweislich uneinbringliche“ Forderungen abschreiben. 
86. 
Wirkungskreis des Generaldirektors. 
Die in 8 1 genannten technischen Werke und Aemter stehen unter einheitlicher Oberleitung des General⸗ 
direktors. Er regelt den Geschäftsgang der technischen. Werke und Aemter. 
Der Generaldirektor ist von allen Aufgaben der einzelnen Abteilungen stets auf dem Laufenden zu halten, 
um ein möglichst gutes, bewußtes Zusammenarbeiten der verschiedenen Geschäftsabteilungen zu erzielen. Wenn eine 
zu behandelnde Aufgabe auch in den Wirkungskreis eines anderen Referates übergreift, ist stets das mitbeteiligte Referat 
unter genauer Bezeichnung des Verhandlungsgegenstandes zu den Sitzungen einzuladen. 
Für sämtliche Bekanntmachungen und amtliche Veröffentlichungen ist die Zustimmung des Generaldirektors 
erforderlich. 
Der Generaldirektor ist ermächtigt, im Benehmen mit den betreffenden Pflegern Geschäftsreisen zu ge— 
nehmigen und Beamte zu Versammlungen usw. abzuordnen. 
Urkunden, Ausfertigungen oder Verträge, welche die Berwaltung der technischen Werke und Aemter Oritten 
gegenüber verpflichten sollen, sind von dem Generaldirektor und einem Mitglied des Verwaltungsrates zu unterschreiben 
und mit dem Stoͤdtsiegel zu versehen. 
Alle Sachen, in denen Rechts- oder allgemeine Berwaltungsfragen zu klären sind, werden dem Fiskalreferat 
vorgelegt. Ein Vertreter dieses Referats hat regelmäßig an den Sitzungen des Vorstandes und des Berwaltungsrates 
teilzunehmen.
	        
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