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Gemeinnützige Anstalten, Armenwesen und Wohltätigkeit
Nachstehende Übersicht zeigt die Zahl der als Armenwohnun i
gen verfügbaren Rä
und die Belegung nach dem Stand vom Dezemb dume
lerhaltung, zember sowie den Kostenaufwand für die
Lage der Häuser
Wohnräume
Am 1. Dezember 1912
belegt mit Vosen
———780 — — aufwand
Wanneen, Frauen Kindern zus. m Jahe
Personen MäÆä
eizbare
Kammern
Zimmer
ö—— — — ——
Untere Kreuzgasse 16.... 32
Maximiliansplatz 8. .. . 21
Stiftungswohnung daselbst. 9 —
Spittlertormauer 13.. .. 14 1658
Peter-VischerStraße 8. .. 8 1066
—— 8 ⸗ 14012270
Güntersbühlstraße 30. ... J 8 9 113
Paniersplatz 359... 8ß— 2062
Summe. io 10 28373 03 180142
1911. . TJ — 38 78 104 214 Izo
Soweit es sich um Unterbringung obdachloser Familien handelte, die sonst nicht zu
den eingeschriebenen Armen zählen, wurde für die überlassene Wohnung im Armenhause eine
geringe Mietsentschädigung erhoben. Als solche wurden 194 (162) M vereinnahmt.
An Stelle des aufgehobenen Armenbades für Armenhausbewohner ist die Ein—
richtung getroffen, daß von solchen Personen Bäder in den städtischen Brausebädern auf
Kosten der Armenpflege genommen werden können. Die Ausgaben hierfür beliefen sich im
Berichtsjahre auf 15 M.
Die Bewohner der Armenhäuser erhalten nach Bedürfnis auch Unterstützungen in
Geld, Brot, Mittagskost, Kleidungsstücken, Betten und Brennmaterial; ärztliche Hilfe wird
ihnen von den Armenärzten der betreffenden Bezirke geleistet.
Die Armenhäuser unterstehen in Bezug auf hygienische Fragen der Aufsicht derjenigen
Armenärzte, in deren Bezirk sie liegen.
Für Arme (besonders für Zugereiste), welche nur um ein Obdach nachsuchen, stehen
die beiden Zufluchtsanstalten, Großweidenmühlstraße 37 und Marxplatz 12 zur Verfügung.
Diese Anstalten sind aber nicht mehr der Armenpflege unterstellt, sondern werden zufolge
Beschlusses des Stadtmagistrats vom 10. Februar 1911 von letzterem als allgemeine öffent—
liche Wohlfahrtsanstalten weitergeführt. Siehe den Abschnitt „Wohnungsfürsorge“.
Unterstützung von in Nürnberg nicht heimatberechtigten Personen.
Außer zur Fürsorge für die in Nürnberg beheimateten Armen ist die Aufenthaltsgemeinde
auch verbunden,
1. nicht heimatberechtigten Personen, welche während ihres Aufenthalts öffentlicher
Hilfe bedürfen, die unentbehrlichen Reisemittel oder die erforderliche unaufschieb—
bare Unterstützung .nach Maßgabe der für Heimatberechtigte bestehenden Vor—
schriften zu gewähren; —
2. den im Gemeindebezirke befindlichen Hilfsbedürftigen, deren Heimat unbekannt
oder bestritten ist oder deren Unterstützung von der verpflichteten Gemeinde oder
öffentlichen Kasse verweigert wird, die notwendige Hilfe im ganzen Umfange, wie
sie bei heimatberechtigten Personen geseglich festgestellt ist, zu gewähren;
für einfache Beerdigung der im Gemeindebezirke verstorbenen mittellosen Fremden
und aufgefundenen Leichen zu sorgen, wobei keine Verpflichtung zur Bezahlung
von Stolgebühren besteht.
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