Gemeindeanstalten mit besonders geführter Rechnung
Dritte Abteilung.
Gemeindeanstalten mit besonders geführter
Rechnung.
Die in dieser Abteilung aufgeführten Gemeindeanstalten, nämlich die Sparkasse, die
Leihanstalt und die Gemeindekrankenkasse, sind Anstalten, denen eine eigene Rechnungsführung
nach der besonderen Art ihrer Betriebe obliegt. Sie stehen unter der Verwaltung des
Stadtmagistrats, ohne daß ihre Rechnungen einen Bestandteil der Kämmereihauptrechnung bilden.
Die Rechnungen der Sparkasse und der Leihanstalt werden nach Maßgabe der Be—
stimmungen der Gemeindeordnung wie die Hauptrechnung, aber gesondert gestellt und sodann
den Gemeindebevollmächtigten und der Königlichen Regierung von Mittelfranken zur Prüfung
mitgeteilt. Die Rechnungsergebnisse werden öffentlich bekannt gegeben.
Das Vermögen, welches sich aus den Überschüssen der Sparkasse bildet, ist und bleibt
Eigentum der Stadtgemeinde Nürnberg, die über dasselbe nach freiem Ermessen verfügt.
Die Stadtgemeinde ist jedoch verpflichtet, dauernd einen Reservefonds zu erhalten, dessen
Höhe sich nach den jeweils bestehenden Vorschriften bemißt.
Der Gewinn, der sich aus dem Betriebe der städtischen Leihanstalt ergeben sollte, fließt
in die Gemeindekasse, welche auch eintretenden Falles den Verlust zu ersetzen hat.
Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeindekrankenkasse sind nach dem Kranken—
oersicherungsgesetze von den sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde vollständig
getrennt zu halten. Es ist alljährlich Rechnung zu stellen, welche hinsichtlich der Prüfung
und Bescheidung den gleichen Bestimmungen unterliegt, wie die übrigen gemeindlichen
Rechnungen. Das angesammelte Vermögen der Gemeindekrankenkasse ist, soweit es nicht
als Betriebsfonds für die Deckung der laufenden Ausgaben bar oder in jederzeit verwert—
baren Papieren bereit gehalten werden muß, dem Reservefonds dieser Kasse zu überweisen,
der dazu bestimmt ist, etwaige im Laufe des Rechnungsjahres durch unvorhergesehene Ein—
nahmenausfälle oder Mehrausgaben entstehende Fehlbeträge zu decken. Auch die hier beim
Jahresschlusse sich ergebenden UÜberschüsse der Betriebsrechnung sind, soweit sie nicht für den
Betriebsfonds in Anspruch genommen werden, den Reservefonds zu überweisen.