fullscreen: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Allgemeine Verwaltung 
12. Arbeitslos seit. ... 
13. Grund der Arbeitslosigkeit (des Ausscheidens 
aus der Beschäftigungh!: 4) Eigene Kündigung 
wegen.. — h) Kündigung des Arbeitgebers 
wegen.. — —) Krankheit oder Unfall: . .. 
Dauert die Erwerbs unfähigkeit noch an? Ja — Nein“) 
Wenn nein: Seit wann wieder erwerbsfähig pp. 
— 6) Sonstiger Grund: .. .. 
14. Invalidenversicherung: Laufende Invaliden- 
versicherungskarte Nr. . .. enthält für 1907: ... 
für 1908: . . für 1909: . .. Wochenbeiträge. 
15. Bezieht der (die) Arbeitslose eine Alters-, 
Invaliden- oder Unfall-Rente ) . ... 
16. Etwaige Bemerkungen: .... 
Unterschrift des Gezählten: .... 
5) 
) Das Zutreffende ist zu unterstreichen. 
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Anweisung für die Zähler. 
Die Zählung erfolgt durch Erfragung von Haus zu Haus. Sie ist am 29. Juli 1909 morgens 8 Uhr zu 
beginnen, ohne größere Unterbrechung durchzuführen und am gleichen Tage zu beendigen. 
In die Zählung sind einzubeziehen alle unselbständigen am Zähltage beschäftigungslosen und arbeitsuchenden 
Personen, insbesondere: die gewerblichen Arbeiter und Arbeiterinnen, Gehilfen und Gehilfinnen in Industrie, 
Handwerk, Landwirtschaft, Gastwirtschaft, Handel und Verkehr. Von den Heimarbeitern kommen nur die ohne 
fremde Hülfe Arbeitenden in Betracht. 
Ausgeschlossen sind alle selbständigen Gewerbetreibenden sowie die unständigen Lohnarbeiter, bei denen 
tageweises Aussetzen der Beschäftigung eine natürliche Erscheinung ist (z. B. Aushilfskellner, Waschfrauen 2c.). 
Für jede in Betracht kommende, am Zähltage arbeitslose Person wird durch den Zähler nach den An— 
gaben des (der) Gezählten eine Zählkarte ausgefüllt. 
Zu dem Inhalt dieser Karte ist folgendes besonders zu bemerken: 
Zu Nr. 2. Außer der deutlichen Namensangabe ist durch Unterstreichung eines der beiden Vordruckworte 
das Geschlecht zu bezeichnen. 
Zu Nr. 7. Es ist zu beachten, daß bei den zu Unterhaltenden von den Kindern nur die unter 16 Jahren 
eingerechnet werden. Der (die) Arbeitslose selbst wird nicht mitgezählt. 
Zu Nr. 8. Es ist das Datum (Tag, Monat, Jahr) des letzten Zuzugs (nicht eine Zeitdauer) anzugeben. 
Zu Nr. 9. Bei ungelernten Arbeitern ist hier ein Strich (—) zu setzen. 
Zu Nr. 12. Hier ist das Datum (Tag, Monat, Jahr) des Ausscheidens aus der letzten Beschäftigung 
eine Zeitdauer) anzugeben. 
Zu Nr. 13. Bei den nicht Zutreffenden der Punkte a, b, c, d ist ein Strich (—) zu setzen; bei dem Zu— 
treffenden ist wahrheitsgetreue Angabe zu veranlassen. 
Kranke in Anstaälten sind vom Zähler nicht aufzunehmen. 
Unter d ist zutreffenden Falls auch Streik oder Aussperrung anzugeben. 
Zu Nr. 2, 5, 6, 130 ist von dem Vordrucke das Zutreffende zu unterstreichen! (Nicht das Unzutreffende 
durchzustreichen!) 
Der (die) Gezählte ist zur Unterschrift aufzufordern. Ist die Unterschrift nicht beizubringen, so ist an ihrer 
Stelle ein Strich (—) zu setzen. 
Wird der (die) zu Zählende nicht angetroffen und ist niemand anwesend, der volle Auskunft unter Vor— 
lage der Imnvalidenversicherungskarte geben kann, so ist eine Aufforderung zur persönlichen Meldung im Statisti— 
schen Amte zu hinterlassen. Für solche Personen ist vorläufig eine Karte mit Angabe der Wohnung, des Namens 
und des Geschlechts (Nr. 1 und 2) und mit dem bei Nr. 16 anzubringenden Vermerk „Aufforderung zur persön— 
lichen Meldung im Statistischen Amte hinterlassen“ auszufertigen. 
Sollte wider Erwarten die Menge der zu Zählenden in einem Bezirke so groß sein, daß die Beendigung des 
Zählgeschäftes am gleichen Tage fraglich wird, so soll sich der Zähler rechtzeitig telephonisch an das Statistische 
Amt (Rufnummer 2260 — Bauamt Cheresienstraße) wegen Entsendung einer Aushilfskraft wenden. 
Die beantworteten Zählkarten sind mit dem Gegenwärtigen am Zähltage bis spätestens abends 7 Uhr 
an das Statistische Amt (Theresienstraße 7 / II Zimmer Nr. 12) abzuliefern. 
Die vorläufig für nicht angetroffene Personen auszufertigenden Karten sind beizulegen und in der Auf— 
rechnung mitzuzählen. 
Nachbedarf an Zählkarten kann bei den Polizeiwachen oder im Statistischen Amt erholt werden.
	        
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