Full text: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Armenpflege 
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3. die zur Tätigkeit in der Armenpflege zugezogenen Frauen als Helferinnen; 
4. die Armenkasse als Vollzugsorgan für die Dienst- und Kassengeschäfte der Armenpflege; 
5. die Armenärzte; 
6. die nach Bedürfnis aufzustellenden Aufsichtsbeamten. 
Die Zuständigkeiten dieser Organe sind im bayerischen Gesetze über die Armen- und Krankenpflege und den 
zu demselben erlassenen Vollzugsbestimmungen, der Armenordnung für die Stadt Nürnberg, in gegenwäürtiger 
Dienstanweisung und in den einschlägigen gemeindlichen Beschlüssen festgesetzt. 
B. Aufgaben der öffentlichen Armenpflege. 
82. 
Aufgabe der öffentlichen Armenpflege ist es: 
1. hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, 
2. der Verarmung entgegenzuwirken (G1 des Armengesetzes). 
83. 
Zu diesen Zwecken ist 
l. den ganz oder teilweise arbeitsunfähigen Personen die zur Erhaltung des Lebens unentbehrliche Nahrung, 
Kleidung. Wohnung, Heizung und Pflege zu gewähren; 
2. Kranken die erforderliche ärztliche Hilfe nebst Pflege und Heilmitteln zu verschaffen; insbesondere sind 
Geisteskranke, welche der notwendigen Aufsicht und Pflege entbehren, in einer Irrenanstalt unterzubringen; 
3. für die einfache Beerdigung verstorbener mittelloser Personen zu sorgen, wobei jedoch eine Verpflichtung zur 
Bezahlung von Stolgebühren nicht besteht; 
4. armen Kindern die erforderliche Erziehung und Ausbildung zu verschaffen (Art. 11 A.G.) 
Gemeindefremde hilfsbedürftige Personen sind nach Maßgabe der Art. 134ÿ015 des Armengesetzes zu unter 
stützen. Diesen ist in der Regel nur die dringend nötige und unverschiebliche Hilfe zu leisten. 
Näheres siehe Beilage 1. 
8 4. 
Arm oder bilfsbedürftig im Sinne des Armenrechtes ist eine Person, welche sich wegen Mangels eigener 
Mittel und Kräfte oder infolge eines besonderen Notstandes das zur Erhaltung des Lebens oder der Gesundheit 
Unentbehrliche nicht zu verschaffen vermag. 
Eine Person, bei welcher diese Voraussetzungen erwiesen sind, hat Anspruch auf Armenunterstützung. aber 
nur dann, wenn sie weder von den zu ihrer Alimentation oder Unterstützung rechtlich Verpflichteten, noch durch 
die freiwillige Armenpflege die nötige Hilfe erlangen kann (Art. ß3 und 4 A.«G.). 
Arbeitsfähige Personen haben keinen Anspruch auf öffentliche Armenunterstützung, jedoch hat die Armen— 
pflege auch solchen Personen in Fällen dringender Not die im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Sittlichkeit 
augenblicklich unentbehrliche Hilfe zu gewähren. 
C. Rechte und Zwangsmittel der Armenpflege. 
8 5. 
Personen, welche ungeachtet des Besitzes genügender Mittel öffentliche Armenunterstützung erlangt, oder 
binnen 10 Jahre nach Empfang solcher Unterstützung ein Vermögen erworben haben, welches ihnen unbeschadet 
der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes die Ersatzleistung ermöglicht, sind zum Ersatze des Empfangenen 
verpflichtet. 
Desgleichen haben diejenigen, welche einem Hilfsbedürftigen gegenüber nach den Vorschriften des Bürger— 
lichen Gesetzbuches unterhaltungspflichtig waren, Ersatz der infolge der Nichterfüllung ibrer Verpflichtung für 
dessen Unterhalt gemachten Aufwendungen zu leisten (Art. 5 A.G.). 
8S 6. 
Auf Antrag der Armenpflege können der Ehegatte und der frühere Ehegatte, die Eltern und Großeltern, 
die Kinder und Enkel eines Hilfsbedürftigen durch Beschluß der Distriktsverwaltungsbehörde angehalten werden, 
dem Hilfsbedürftigen nach Maßgabe ihrer geseglichen Unterhaltungspflicht die erforderliche Unterstützung zu 
gewähren und Ersatz der infolge der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung für den Unterhalt gemachten Aufwendungen 
zu leisten. Das gleiche gilt in Ansehung eines unehelichen Kindes von dem Vater, sofern er seine Vaterschaft 
nach 8 1718 des Bürgerlichen Gesetzbuches anerkannt hat oder seine Unterhaltungspflicht in einem vollstreckbaren 
Titel festgestellt ist (Art. 6 A.G)y. 
— 
87. 
Wer öffentliche Armenunterstützung genießt, ist verpflichtet, sich nach Anordnung der Organe der öffentlichen 
Armenpflege zu einer seinen Kräften angemessenen Arbeit innerhalb oder außerhalb einer Beschäftigungsanstalt 
verwenden zu lassen (Art. 7 A.G.).
	        
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