Volltext: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1909 (1909 (1911))

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Die Pfandvermittlerinnen haben die ihnen anvertrauten Pfänder bis zum Versatze in entsprechenden Lager— 
räumen sorgfältig aufzubewahren. Das Pfand ist mit einem Auszeichnungszettel zu versehen. 
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6. 
Die Pfandvermittlerinnen haben bei der Enpfdndiahone des Pfandes dem Verpfänder einen Zwischen— 
—D ihn zu belehren, daß er den Schein 
sorgfältig aufzubewahren und nach Ablauf von 10 Tagen zurückzubringen hat, um dagegen entweder den Pfand— 
schein oder das Pfand in Empfang zu nehmen, wenn dessen Annahme im Leihhaus verweigert wurde. 
Der Zwischenschein muß mit dem Vortrag des Pfandbuches übereinstimmen, die Nummer des Pfandbuches, 
den Beschrieb und den Wert des Pfandes, den Namen des Verpfänders, den Betrag des etwa geleisteten Vor— 
schusses, den Tag der Ausstellung und die Unterschrift der Pfandvermittlerin enthalten. 
Vorschuß. 
87. 
Die Pfandvermittlerinnen sind berechtigt aber nicht verpflichtet, dem Verpfänder für das hinterlegte Pfand 
einen Vorschuß zu geben. Der Vorschuß ist nach den Bestimmungen der Leihhausordnung über die Belehnung 
der Pfänder zu bemessen; er soll die Höhe des Darlehens, das im Leihhaus auf das Pfand erfahrungsgemäß 
gegeben wird, nicht übersteigen. 
Geben die Pfandvermittlerinnen zu hohe Vorschüsse, so geschieht dies auf ihre Wag und Gefahr. 
Werden öfter oder gar gewohnheitsmäßig zu hohe Vorschüsse gewährt, so tritt dienstliche Bestrafung ein. 
88. 
Die Pfandvermittlerinnen haben nur dann den Pfandschein an den Verpfänder hinauszugeben, wenn er 
den Zwischenschein zurückgibt, und, falls der agewährte Vorschuß das vom Leihhaus gegebene Darlehen übersteigt, 
den Überschuß zurückbezaählt. 
Wurde das Pfand im Leihhaus nicht angenommen, so haben die Pfandvermittlerinnen das Pfand nur 
jegen Rückgabe des Zwischenscheines und Zurückbezahlung des etwa geleisteten Vorschusses dem Verpfänder 
auszuhändigen. 
In besonderen Fällen, z. B. wenn der Zwischenschein verloren wurde, können die Pfandvermittlerinnen 
jedoch auf ihre Wag und Gefahr auch ohne Rückgabe des Zwischenscheines den Pfandschein oder das Pfand 
gegen Bescheinigung hinausgeben; sie können in solchen Fällen vom Verpfänder Sicherhbeit verlangen. 
Auslösen und Erneuern der Pfänder. 
89. 
Die Pfandvermittlerinnen haben auch die von ihnen versetzten Pfünder auszulösen oder zu erneuern, wenn 
der Verpfänder dies verlangt und ihnen den Pfandschein und den erforderlichen Geldbetrag behändigt. Der 
Empfang des Scheines und des Geldes ist zu bescheinigen. 
Die Pfandvermittlerinnen können auf ihre Wag und Gefahr das Lösegeld oder die Erneuerungskosten vor— 
schießen. Sie dürfen das ausgelöste Pfand oder den neuen Pfandschein so lange zurückbehalten, bis der geleistete 
Vorschuß zurückbezahlt worden ist. 
Ausgelöste Pfänder, die nicht abgeholt werden, sind binnen zehn Tagen nach der Auslösung neuerdings 
im Leihbhaus zu versetzen. 
Gebühren. 
8S 10. 
Die Pfandvermittlerinnen erhalten aus der Stadtkasse keinerlei Bezahlung, sondern sind lediglich auf die 
nachstehenden Gebühren angewiesen, welche die Versatzkunden an sie zu bezahlen haben, und zwar: 
a) für die Ubernahme eines Pfandes zum Zwecke des Versetzens 212 Prozent des vom Leihhaus gewährten 
Darlehens oder des von der Pfandvermittlerin geleisteten Vorschusses, wenn das Pfand im Leihhaus nicht ange— 
nommen oder vor dem Versatz im Leihhaus bei der Pfandvermittlerin wieder abgeholt wurde. 
Die gleiche Gebühr haben die Pfandvermittlerinnen zu beanspruchen, wenn sie die ausgelösten aber nicht 
abgeholten Pfänder im Leihhaus neuerdings zu versetzen haben. 
b) für das Auslösen und Erneuern eines Pfandes 5 Pfg. bei einem Darlehen von 2 bis 5 Mork, 10 Pfg. 
bei einem Darlehen von 6 Mark und darüber. 
c) für die Verpackung der Pfänder, sei es zum Zwecke des Versatzes oder der Versendung, ferner für die 
Beförderung der Pfandgegenstände an den Verpfänder dürfen die Pfandvermittlerinnen eine angemessene Ent— 
schäbigung Zou dein Auftruüggeber beanspruchen. Die einzelnen Vosten sind genau zu berechnen.
	        
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