Volltext: Ortspolizeiliche Vorschriften und Gebührenordnungen für den Betrieb des Schlachthofes, des Viehhofes und der Freibank der Stadt Nürnberg

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Die Urt und Anbringung diejfer Zeichen wird jeweils durch Bejhluß 
des Stadbtmagiftrates heftiimmt. Der leßtere ift außerdem befugt, zur 
Sicherung des Eigentums im Schlachthofe noch anderweitige Schub: 
maßregeln anzuordnen. 
8 43. Die in den Schlachthallen angebrachten Aufzugs= und 
Beförderungs - Vorrichtungen dürfen nur von Kerfonen, welche mit 
denjelben umzugehen verftehen, und nicht von Unbefugten in Bewegung 
gejeßt und bedient werden. Bei ihrer Benügung ijt die Reihenfolge 
einzuhalten. 
8 44. Die geichlachteten Tiere miüfen Jpätejtenz 24 Stunden nach 
erfolgter Schladhtung abgenommen und aus den Schlachthallen entfernt 
werden. Falls Bedarf uach Aufzugsvorrichtungen befteht, kann die 
frühere oder jofortige Entfernung von dem Schlachthofdirektor angeordnet 
werden. 
Fufoferne geidhlachtete Tiere oder Teile derfelben nicht recht: 
zeitig durch den Eigentümer au8 den Schlachthallen entfernt werden, 
fan der Schlachthofdirektor die Neberführung Ddiejer Tiere oder Teile 
derfelben zur Verwahrung in das AmtsfjchlachthauZ oder in die Kühl- 
räume auf Kofjten des Eigentümer3 anordnen. 
In dieje Kojten find auch die Koften der Aufbewahrung in den 
RAühlräumen einzubeziehen. 
D. Bejchau im Schlachthofe, Berweijung in das 
Amtsichlachthaus. 
8 45. Alles in dem Schlachthofe zur Schladhtung gelangende 
Schlachtvieh ijt zur Feftftellung feines Gefundheits=- und Ernährungs- 
zuftandes fowohl vor als nach der Schlachtung der vorgefcdhriebenen 
Bejchan durch die zuftändigen Fleifchbejchauer zu unterftellen; Schweine 
find außerdem nod) der mikroffopifchen Unterfuchung auf Trichinen 
nach) Maßgabe der einfchlägigen ort8polizeilichen Borichrift über die 
Trichinenjhau zu unterftellen. 
Auch die im gefhlachteten Zujtande in den Schlachthof ein- 
gebrachten Tiere und Fleifchftücke unterliegen der Befchau. 
& 46. Die Befchanu der Kebenden und gejchlacdhteten Tiere wird 
von den amtlich aufgeftelten Fleijchbefhauern des SchlachthHofes nach den 
jetweil® geltenden gefeglichen, verordnungsmäßigen ober: und ort?- 
bolizeiliden VBorfchriften vorgenommen. 
Segen die Bejcheide der Fleifjchbejchaner kann von den Beteiligten 
auf ihre Koften die Enticheidung des Schlachthofdivettor3 (beamteten
	        
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