Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

8. Die Freiheitsstrafen. 
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der Stadt beschäftigten auswärtigen Gewerbsgesellen, ferner die 
Schutzverwandten Nürnbergs, die von gemeinen Eltern stammenden 
Ehehalten. Bei gemeinsamer Verübung kommt, wie hemerkt, zu- 
weilen die Frau an die Bank, der Mann in das Loch. Auch die 
aus Thurm oder Eisen Flüchtigen erfreuen sich dort gröfserer 
Sicherung. Kichhorn führt noch unter den Häftlingen solche auf, 
welche lediglieh im Interesse(!) ihrer Verwandten gegen ein un- 
verhältnismäfsiges Rezeptionsgeld lebenslänglich eingekerkert sind. 
Endlich ist noch der Stock zu nennen, welcher bereits in 
den ältesten Ordnungen als Strafmittel fungiert. Man hat hierunter 
sowohl die Holzklemme, in welche die Gefangenen „daz sie mit 
dem leibh swebten‘“ gespannt, als auch den Raum ihres Standorts 
zu verstehen. Daneben bedeutet er, wie in „Bettelstock‘, lediglich 
ein Haftlokal. 2’) 
Noch einiges Erwähnenswerte über die allgemeine Be- 
handlungsweise. Über die Art und Zusammensetzung der 
Gefängnis-Atzung besitzen wir erst aus der letzten Zeit der Reichs- 
stadt genaue Aufzeichnungen. 3) In der Regel besorgt der Loch- 
wirt die Verköstigung. Er hat monatlich die Atzungszettel ein- 
zureichen und bezieht seit 1509 eine bestimmte Gebühr für den Unter- 
halt jedes Gefangenen; für den Fall, dafs der Verurteilte die 
Haftstrafe ganz oder teilweise durch Geld ablösen darf, erhält 
der Lochhüter keinerlei Ersatz für den Entgang der Verpflegungs- 
einnahme. Vermögliche bestreiten die Atzung selbst, andere stellen 
hei ihrer Entlassung eine Art Schuldschein aus. 
Die ärztliche Pflege läfst sehr viel zu wünschen übrig. Bei 
der Tortur entscheidet über die Frage, ob ein Wunder oder 
Kranker einen noch schärferen Grad zu überstehen vermag, ledig- 
lich der Nachrichter. Ahgesehen von einem Antrag hinsichtlich 
der Zuträglichkeit des öfteren Aderlassens und Purgierens aller 
37) PO. 89; Vlrich wider in die prilsaun geen lassen und nicht in den 
stok slahen, Rp. 1449, 7, 10; die sieben ins loch dem stokmeister zu geben, 
Rp. 1449, 9, 20; dem st. antwurten und schatzen und hart zu halten, Rp. 
1449, 10, 6: was pöser puben gefangen wurden, liels man in dem stock 
mit gepunden henden. daz sie mit dem leib swehten, Hegel. Städtechron. 
2. 267. 
38) Sie läfst qualitativ wenig zu wünschen übrig. Ein halbes Pfund 
Fleisch trifft auf j. G.; ij. übr. steht das Lochgef. hinter dem Eisen, Wasser- 
thurm u. Luginsland zurück, S. 2, L. 54. N. 7.
	        
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