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8. Die Freiheitsstrafen.
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arten rubrizieren unter die Eingethürmten: Ehebrecher, Wucherer,
Bankbrecher, Fälscher (Veit Stofs), Pasquillanten, Verläumder,
Friedbrecher, Aufrührer, Gotteslästerer u. Ss. W.
Auf die nicht sofortige Erlegung von Bufsen oder Mifsachtung
von Urfehdbestimmungen war zuweilen "T’hurmstrafe gesetzt, wie
der Verbannte ev. mit ihr bedroht wurde für den Fall, dafs er
vor Ablauf der Frist unberechtigter Weise zurückkehren sollte.
Gleicherweise kam es vor, dafs der Verwiesne entweder vor Ver-
lassen des Stadtgebiets oder nach erlaubter Heimkehr noch eine
bestimmte Reihe von Wochen oder Jahren im Thurme schmachten
mußte. Auch Einthürmung auf ungewisse Zeit (bis an der burger
ynade) wurde ausgesprochen. !')
Die Eisen — zwei Thürme an der Schuldbrücke, das
Männer- und Weiber-Eisen — dienten ihrer ursprünglichen Be-
stimmung nach als Schuldgefängnisse. !”) Die in ihnen Inhaftierten
waren weniger vornehm, als die Thurmgefangnen; nach erwähntem
Schema zählten zu ihnen: 1. Die mit Ehr- und Tugendsam
Titulierten, 2. Fremde nicht vorzüglichen Standes, 3. Söhne ehr-
barer Väter ohne Profession, 4. Mägde nicht gemeiner Eltern,
5. Barbierer und andere Gesellen, deren Väter nicht Doktoren,
Geistliche, Stadtschreiber oder Offiziere. Die Verpflegung in den
Eisen scheint indels besser gewesen zu sein, als im Thurme, da
Leidende von dort übersiedelten. 1535 wird sogar über „un-
mäfsiges Prassen‘“ geklagt und das von den Gefangenen gesammelte
Alınosen zu Ratshanden genommen. !*) Das untere Gemach fungierte
nämlich als Bettelstock, aus dem die Vorübergehenden um milde
(+aben angesprochen werden durften. !*)
Die Prisaunen charakterisierten sich mehr als Aushilfsge-
fängnisse und bargen hauptsächlich jüngere männliche und weibliche
Sträflinge. So wurden 1615/16 vom Luginsland gegen den Frösch-
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11) zu dem stocke schlahen untz er des schulthaizen und des rates
friuntschaft gewinnet, PO. 89; s. Stadtverweisung: in dem turn lazzen ligen
biz an der burger gnade, AB. I, 21, 13835.
12) Männerschuldth. erbaut, 1323, Ann.; die Eisengefängnufs neu erbaut
and erweitert, 1594, Ann., Stark Chron.
13) Rtb. XVII, 54, 1585.
\4\ Else in den weiber schuldthurn geführt und vnten in den Stockh
velegt, darumb sie die vorvbergelenden leute vmb Ihr gut willig Allmosen
sehreven und betteln müssen. Stark Chron., 1612,