Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A, Allgemeiner Teil. I]I Die Strafe. 
Keuche zu verbüflsen. Es charakterisiert sich dies als eine vor- 
nehmlich gegen Verläumder und Ehebrecher (unter Verurtheilung 
zu Wasser und Brot) beliebte Verschärfung. °) 
1536 liest man den Eintrag: „auf etlichen Thürmen noch 
zwey oder drey Stüblein gepaut, darin dj gefangen zur winters- 
zeit vor frolst und leibschaden verhütet werden mögen.“ Doch 
muls immerhin eine ganz respektable Kälte in ihnen regiert 
haben.“) 1377 besteht das ganze Inventar für einen inhaftierten 
Diebsjungen aus einem Pelz, einer Kotze (Decke) und Stroh. 7) 
Dafs indels späterhin wenigstens in den geräumigern Gemächern 
Öfen errichtet wurden, erweist ein Vermerk von 1603, wonach 
infolge Zertrümmerung eines solchen Wärmespenders ein Eisen- 
gitter als Schutzwehr angebracht werden sollte. Aus einem Dekret 
von 1442 geht die Absicht hervor, die Thurmhäftlinge von ein- 
ander isoliert zu halten. 8) 
Sonst galt der Thurm als mildes Gefängnis; manche erlangten 
auf die Intervention Einflulsreicher hin oder wegen Krankheit die 
Vergünstigung, aus andern Hafträumen auf ihn transferiert zu 
werden. Dortselbst Erkrankte schaffte man hingegen in die Eisen, 
einen Steinleidenden in das Stadtknechtsstühlein.?) Er war das 
eigentliche Bürgerverwahr, von Fremden wurden nur die Ritter- 
bürtigen auf ihm detiniert. Kine spätere Klassifikation schied 
unter den Einheimischen Sträflinge höheren und niederen Standes, 
Von letztern genielsen noch das Vorrecht des Thurmverhafts : 
a) Verheiratete: 1. Handwerker, welche Genannte sind oder zu- 
gleich Händler heifsen, 2. Verleger, wenn sie statthaft (d.h. vom 
Rat anerkannt), 3. Söhne der Ratsfreunde; b) Ledige: Alle, deren 
Väter wenigstens den Titel Erbar und Fürnehm besitzen und 
keiner geringern Profession huldigen. 10) Rüecksiehtlich der Delikte- 
Haderb. I, 1503---16, 183: Haderb. 1, 1462, 19; Rtb. Il, 116, StA. 
Rtb. XVII, 93. 7) StR. 1877, 68. 8) Rtb. 0, 1442, StA. 
” fund man das er so kranck were auf Ein "Thurn, Rp. 1449, 8, 1; die 
metzkerin aufs dem thurn In die eysen legen weyl sie schwach Ist, Rp. 
1533, 8, 10; (Hexen) „anf ein Turm oder in die Eisen, da sie im Loch In 
der finstern allein weren, möchten sie vielleicht erst in noch mehr Melancho- 
lien gerahten und vom böfsen feindt noch schwerer bethört werden, Rtschlb. 
XLVI, 108; Fürleger seiner krankheit halben am Stain aufs der prifsaun in 
das Statknechtsstüblein gelegt, Rtb. VIM, 108. 
10) Ratsverlafs: Classifikation wegen Verweisung der Sträflinge von 
geringen Standt in 'Churn. 
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