Vorwort.
Die freundliche Aufnahme des vor wenig Jahren publizierten
„Kriminal-Verfahrens“*), manch ermunternder Zuruf aus dem Kreise
der „Meister“ ermutigten mich zur Inangriffnahme vorliegenden
Werkes, das gleichsam Fortsetzung und Schlufs des gesamten
Nürnberger Kriminalrechtes bildet.
Reicher und spröder noch war freilich diesmal der zu ver-
arbeitende Stoff, zahllos die Strafaussprüche, Rechtsfälle und Rat-
schläge. Bot sich bei ihrer Sichtung manch Hemmnis dar, so er-
schien es noch schwieriger, die mafßsgebenden Normen für jede
Erscheinungsart der einzelnen Delikte zu erforschen. Immerhin mag
dies vielfach geglückt sein, und, wie dereinst beim Verfahren, ward
es mir auch hier während der Durchführung wieder zur Erkenntnis,
dass behufs Darstellung des früheren Strafrechts solch praktischer,
wenn auch dornenreicher Weg am sichersten zum erwünschten
Ziele leitet.
Allzu wenig vertrauenerweckend sind viele Satzungen jener
Zeit, um aus ihrem Inhalt untrügliche Schlüsse auf die tatsächliche
Jurisdiktion ziehen zu können.
Einesteils enthalten sie häufig keineswegs festbindende Straf-
bestimmungen, ein höchstes und niedrigstes Mafs als Spielraum
für die Urteilfindung, sondern um den Schöffen möglichst freie
Hand zu gewähren und zugleich dem Abschreckungszweck gerecht
zu werden, gipfeln sie mitunter in Drohungen, welche — ich er-
innere hier an gewisse Talionssatzungen süddeutscher Rechte am
Ausgang des Mittelalters — in solcher Schärfe wohl niemals zur
Verwirklichung kamen. Dies verbürgt wenigstens die Nürnberger
*) J)as öfters zitierte „Verfahren“ fand Veröffentlichung in der „(Liszt’schen)
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft“, Band XII. 200—276 und
173— 3392 aulserdem als Münchner Dissertation (1—160).No full text available for this image
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