Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. IL Die Strafe. 
gemeinsamen Wohnraum eine enge Kemnate zimmern heifst, in 
der er bis zum Tode zu bleiben durch feierlichen Urfehdschwur 
gelobt.°) 
b. Zeitliche Freiheitsstrafe. 
In der Zeit des Keimens und Blühens der Reichsstadt dienten 
Gefängnisse vornehmlich zu Untersuchungszwecken, d. h. zur 
Detinierung von Verbrechern vor Verurteilung zu Leibes- und Lebens- 
strafe oder Verweisung. Da man auf letztere in geradezu ver- 
schwenderischer Weise erkannte -— hierin ein völlig ausreichend 
Korrektiv erblickend, um die Stadt teils vor Einnistung gemein- 
schädlicher Elemente zu wahren, teils von einheimischen gefährlichen 
Subjekten reinzufegen — benötigte man der Strafgefängnisse 
keineswegs. Deren Bevölkerung hätte auch angesichts des noch 
allzu naiv veranlagten Sicherheitswesens eine zu beträchtliche 
Zahl von Stadtorganen zu Wach- und Wartediensten absorbiert, 
wie dem Gemeinwesen die Pflicht aufgebürdet, nutzlos grofse 
Summen zur Fütterung von Mülsiggängern zu vergeuden. Auch 
bei Tätlichkeiten in ungerechter Fehde war der Thurm — ab- 
gesehen von der Einmauerung — meist nur dazu berufen, die zu 
einer Besserung (Bulse) Verurteilten bis zur Leistung derselben 
zu umschlielsen. Das Lochgefängnis endlich beherbergte Sträflinge 
nur für kurze Dauer und allein bei Vorliegen harmloserer Ver- 
gehen, wie Hader und Sammung oder Ungehorsam gegen Rats- 
gebote. Erst später — mit Verengerung des Herrschaftsbereichs 
der Stadtverweisung — gestalteten sich verschiedene Gattungen 
von Freiheitsentziehung, bei deren Ausspruch auch dem Besserungs- 
zweck eine gewichtige Stimme verstattet werden sollte. Erwies 
sich die Behandlungsweise der einzelnen Gefangenen als eine je 
nach Stand und Ansehn derselben sehr mannigfaltige, so sprach 
auch beim Entscheid der Frage, ob die Detention der sonstigen 
bürgerlichen Stellung des Damnifikaten einen ehrenmindernden 
Makel auszuprägen geeigenschaftet, der Ort der Verbülsung mit, 
bei dessen Wahl wieder die Persönlichkeit des Schuldigen, wie 
der Charakter des Delikts den Ausschlag gab. 
5) Götz der sein frau gestochen in seinem haufse in einem besondern 
stüblein an vier ketten angelegt worden, Stark Chron. 1612; tötlich verwundet, 
in s. Haus bannisiert s. Leben lang, Rtschlb. LXI. 259, 1583; Pasquillant. 
Ann. 1583: Rtschlb. XLL 187.
	        
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