A. Allgemeiner Teil. Il. Die Strafe,
Nasenabschneiden. Diese Strafe trifft 1347 eine Kupplerin.
Sonst spielt es mitunter bei Ehebruch eine Rolle, indem sich
hiedurch die beleidigte Ehefrau an der Buhlin des Mannes rächt.S)
Brandmarken. Das „durch die zene prennen‘ des ä, AB,
worunter ein Durchbrennen der Wangen zu verstehen ist. Später-
hin betätigt man es — als erste Weihe zum Feuertod — entweder
nur an der Stirne oder zugleich an den Backen und zwar mit
„glüenden Nürnberger eisernen Zeichen, d. h. dem städtischen
Adler, damit man in der Fremde den Ort der Bestrafung leicht zu
konstatieren vermag. Zigeuner brandmarkt man mit dem Bild des
Galgens auf den Rücken, ebenso einen Juden. der sich 1682 zum
vierten Mal taufen liefs. Als vornehmlich geeignet hiefür sind
Betrüger und Fälscher erklärt, daneben ist es Diebinnen und
Kupplerinnen zugedacht „damit man sich vor solch Lossen vetteln
hütten möge‘. Endlich wird ausnahmsweise Zauberei und Bigamie,
einmal auch Mordversuch durch das heilse Eisen geahndet. Sehr
schonend verfährt man gegen Veit Stofs: ‚man hat nie keinen so
lind geprent.“
Der Brandmarkung erstanden übrigens später manche Gegner
unter den Konsulenten; so war insbesondere der fromme Scheurl
der Ansicht .‚dafs defs menschen angesicht, wölichs nach gottlicher
pildnufs erschaffen were, nit belaidiet werden solle‘)
b. Körperliche Züchtigung.,
Sie dominiert als Generalmittel zur summarischen Abwandlung
gemeingefährlichen Gelichters, indem man bei der ersten oder
wiederholten Ausschaffung Rutenhiebe oder den ausgiebigen Staupen-
schlag als Denkzettel mit auf die Wanderschaft giebt. Ferner
spielt sie eine bedeutsame Rolle bei allen schweren Vergehen,
wie (geringem) Diebstahl, Betrug, Urfehdbruch. Blasphemie, falscher
dan bei der zungen durch den nakk ob si begriffen werdent, AB. I, 23; dem
züchtiger, daz er einem die zungen slitzt, StR. 1392, 29; enthaupt Im auch
nach malen sein Zung hynnden zum Nack herausgerissen und offenlich auff-
gesteckt beym stock auff der flaischpruck an einer stangen, HGB. IL, 97:
Zunge und Ohr, Jäger, jur. Mag. 1, 3834.
5) AB. Lochner, 16; s. Ehebruch.
5) der Slufflinne stat verpoten ain Jar, wirt sie begriffen, daz man sie
durch die zene prennet, AB.1, 21; Jäger, 334; Hegel. 5. 667: s. Fälschung.
Kuppelei, Diebstahl; Rtschlb. VI. 13. 1597.