A. Allgemeiner Teil. II. Die Strafe.
hundert war es geraten, jeden Verkehr mit solchen "Teufels-
künstlern bei Leibesstrafe zu untersagen. 1515 heilst man einen
Bürger „seins gasts so mit einer Parillen verpotten hendel und
Zauberey treibt, mülsig zu steen und den verner nicht zu enthalten,
auch weder mit essen, trinken oder andern sachen ganz kain
gemeinschafft zehaben.‘“?)
Als Begünstiger werden endlich diejenigen erklärt, welche für
die Verurteilten (Verbannten) Fürbitte einlegen, der Stadt deshalb
einen Fehdebrief zusenden oder sonstwie die Befreiung des Ge-
fangenen zu ermöglichen streben. Leistet einer bösen Hauswirten
und Verschwendern in ihrem Luxus und Schwelgen Vorschub, so
wird ihm keine Pfändung wider diese eingeräumt. !°)
Überall ist natürlich die „Wissentlichkeit“ Voraussetzung zur
strafwürdigen Unterstützung; um sich von solchem Verdachte zu
lösen, leistet der Bürger den Reinigungseid,
Man sieht, der Rat versteht es — sich der Unvollkommenheit
seines Sicherheitswesens bewulst —, nicht nur durch Ver-
sprechungen, — denn hohe Belohnung winkt zuweilen dem Ergreifer
eines Missetäters —, sondern auch durch Drohungen die Seinen
zu energischer Beihilfe anzueifern.
[Il. Die Strafe.
Einleitung.
Weilt das älteste Achtbuch noch zahlreiche Fälle auf, in
denen trotz Vorliegens der schwersten Verbrechen die Schuldigen
in Folge Vereinbarung mit Rat und Klägern durch Selbstverbannung
der Richtung entschlüpfen, so sehen sich diese Sühnevergleiche im
14. Jahrhundert auf den Bereich der Fehdedelikte beschränkt.
Sonst dominiert bei Missetaten die Kapitalstrafe und, sofern der
Täter ein Bürger, die Einmauerung. Bei geringerer Vergehung
ist Bulse häufig alternativ mit schärferer Ahndung angedroht,
woraus eine bedeutende Begünstigung des Vermöglichen ressultiert;
daneben erfreut sich die Stadtverweisung der gröfsten Beliebtheit.
% PO. 1548; Md. 1696; Rtb. X, 418 StA.
10) PO. 42; Md. 1561; wer für in bitt, der sol daz reht haben, daz er
da hat, AB. Loehner. 1%4.