A. Allgemeiner Teil. II. Die Strafe. hundert war es geraten, jeden Verkehr mit solchen "Teufels- künstlern bei Leibesstrafe zu untersagen. 1515 heilst man einen Bürger „seins gasts so mit einer Parillen verpotten hendel und Zauberey treibt, mülsig zu steen und den verner nicht zu enthalten, auch weder mit essen, trinken oder andern sachen ganz kain gemeinschafft zehaben.‘“?) Als Begünstiger werden endlich diejenigen erklärt, welche für die Verurteilten (Verbannten) Fürbitte einlegen, der Stadt deshalb einen Fehdebrief zusenden oder sonstwie die Befreiung des Ge- fangenen zu ermöglichen streben. Leistet einer bösen Hauswirten und Verschwendern in ihrem Luxus und Schwelgen Vorschub, so wird ihm keine Pfändung wider diese eingeräumt. !°) Überall ist natürlich die „Wissentlichkeit“ Voraussetzung zur strafwürdigen Unterstützung; um sich von solchem Verdachte zu lösen, leistet der Bürger den Reinigungseid, Man sieht, der Rat versteht es — sich der Unvollkommenheit seines Sicherheitswesens bewulst —, nicht nur durch Ver- sprechungen, — denn hohe Belohnung winkt zuweilen dem Ergreifer eines Missetäters —, sondern auch durch Drohungen die Seinen zu energischer Beihilfe anzueifern. [Il. Die Strafe. Einleitung. Weilt das älteste Achtbuch noch zahlreiche Fälle auf, in denen trotz Vorliegens der schwersten Verbrechen die Schuldigen in Folge Vereinbarung mit Rat und Klägern durch Selbstverbannung der Richtung entschlüpfen, so sehen sich diese Sühnevergleiche im 14. Jahrhundert auf den Bereich der Fehdedelikte beschränkt. Sonst dominiert bei Missetaten die Kapitalstrafe und, sofern der Täter ein Bürger, die Einmauerung. Bei geringerer Vergehung ist Bulse häufig alternativ mit schärferer Ahndung angedroht, woraus eine bedeutende Begünstigung des Vermöglichen ressultiert; daneben erfreut sich die Stadtverweisung der gröfsten Beliebtheit. % PO. 1548; Md. 1696; Rtb. X, 418 StA. 10) PO. 42; Md. 1561; wer für in bitt, der sol daz reht haben, daz er da hat, AB. Loehner. 1%4.