Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen. 
1529 nimmt man einen an und enthauptet ihn „auff gemeiner 
stend des lobl. punds zu Schwaben beuelh, da er des punds offene 
ntsagte veindt und beschediger zu mermalen vndtergeschlayfft, 
gehaust, gehöfft, geetzt, getrenckt und wider des heil. Reichs land- 
frieden gehandelt hat.‘“?) Nach der PO. V. 1548 darf kein 
unbekannter Reisiger, oder „eYnicher gast, der verdechtlich geacht 
and argwenig angesehen, wie auch unbeerbt und unbekandt müfsig- 
genger, als Spiler, Sauffer Oder, wie man die Spitzigen Knecht 
nennt,‘ beherbergt werden. Als der Rat (1397) mehrere Raub- 
nester zerstören läfst, leisten die gelinder bedachten Raubritter 
die Urfehde ‚nichts zu effern und keine verleumbte schädliche 
Leute in ihren Schlössern unterzuschleifen, noch ihnen fürschub 
zu tun.“3) 
In den PO. ist für den Begünstiger von Frevlern in der 
Muntat, wie von Aufrührern die Strafe des Täters ausgesprochen. 
Ja. kommt dieser vor den Rat und gibt seinen Fürschieber an 
damit derselb zu vancknus pracht wurde — so soll dem De- 
auntianten Bulse und Strafe erlassen sein (1471). Ebenso erlegt, 
wer Verbannte einnimmt, hohe Bulse, wenn er nicht dieselbe Ver- 
bannungsstrafe riskieren will.) 
Ähnliche Grundsätze gelten für den Begünstiger von schweren 
Verbrechern. So enthält die Achtung einer Kindsmörderin (1598) 
das analoge Verbot: „sonst will ein E. Rat an leib oder guet an 
der Täterin statt dermaflsen ernstlich und ohne gnad straffen, dafs 
Ihrer Erberkeit mifsfallen ein werk gespürt werden soll‘ 5), 1574 
wird ein Bürger wegen Unterstützung eines Mörders trotz erwirkter 
kaiserlicher Interzession für immer verwiesen. 
Von seltsamer Anschauung ist übrigens ein späterer Ratschlag 
heseelt: Einer entdeckt in seinem Garten einen Mörder, zeigt ihn 
jedoch nicht an, sondern versorgt ihn sogar mit Lebensmitteln. 
An sich sei er als Mörder zu bestrafen, da er aber den Verbrecher 
aicht in das Haus aufgenommen, auch nicht selbst in den Garten 
zewiesen, sondern sich lediglich dadurch vergangen, dafs er ihn 
7 HGB. 11, 95, 3) MS. 960. 
‘PO. 47, 15; si aliquis eundem vllinum hospitaverit vel cibaverit vel 
auxilium porrexerit intra Ciuitatem vel extra C. dabit 30 Pfund Seulteto et 
zuibus. Quod si non habuerit patietur jus vllini predieti AB. I. 10. 
548, 1. L. 578. Nr. 84
	        
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