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A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen.
1529 nimmt man einen an und enthauptet ihn „auff gemeiner
stend des lobl. punds zu Schwaben beuelh, da er des punds offene
ntsagte veindt und beschediger zu mermalen vndtergeschlayfft,
gehaust, gehöfft, geetzt, getrenckt und wider des heil. Reichs land-
frieden gehandelt hat.‘“?) Nach der PO. V. 1548 darf kein
unbekannter Reisiger, oder „eYnicher gast, der verdechtlich geacht
and argwenig angesehen, wie auch unbeerbt und unbekandt müfsig-
genger, als Spiler, Sauffer Oder, wie man die Spitzigen Knecht
nennt,‘ beherbergt werden. Als der Rat (1397) mehrere Raub-
nester zerstören läfst, leisten die gelinder bedachten Raubritter
die Urfehde ‚nichts zu effern und keine verleumbte schädliche
Leute in ihren Schlössern unterzuschleifen, noch ihnen fürschub
zu tun.“3)
In den PO. ist für den Begünstiger von Frevlern in der
Muntat, wie von Aufrührern die Strafe des Täters ausgesprochen.
Ja. kommt dieser vor den Rat und gibt seinen Fürschieber an
damit derselb zu vancknus pracht wurde — so soll dem De-
auntianten Bulse und Strafe erlassen sein (1471). Ebenso erlegt,
wer Verbannte einnimmt, hohe Bulse, wenn er nicht dieselbe Ver-
bannungsstrafe riskieren will.)
Ähnliche Grundsätze gelten für den Begünstiger von schweren
Verbrechern. So enthält die Achtung einer Kindsmörderin (1598)
das analoge Verbot: „sonst will ein E. Rat an leib oder guet an
der Täterin statt dermaflsen ernstlich und ohne gnad straffen, dafs
Ihrer Erberkeit mifsfallen ein werk gespürt werden soll‘ 5), 1574
wird ein Bürger wegen Unterstützung eines Mörders trotz erwirkter
kaiserlicher Interzession für immer verwiesen.
Von seltsamer Anschauung ist übrigens ein späterer Ratschlag
heseelt: Einer entdeckt in seinem Garten einen Mörder, zeigt ihn
jedoch nicht an, sondern versorgt ihn sogar mit Lebensmitteln.
An sich sei er als Mörder zu bestrafen, da er aber den Verbrecher
aicht in das Haus aufgenommen, auch nicht selbst in den Garten
zewiesen, sondern sich lediglich dadurch vergangen, dafs er ihn
7 HGB. 11, 95, 3) MS. 960.
‘PO. 47, 15; si aliquis eundem vllinum hospitaverit vel cibaverit vel
auxilium porrexerit intra Ciuitatem vel extra C. dabit 30 Pfund Seulteto et
zuibus. Quod si non habuerit patietur jus vllini predieti AB. I. 10.
548, 1. L. 578. Nr. 84