Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

38 A. Allgemeiner Veil. I. Das Verbrechen. 
Platz, sofern bei einem Zerwürfnis (crieck) unter den Bürgern 
„Zwene oder drei, wie maniger der ist, sich zu ainander verstrickent 
mit aiden, mit gelübden oder mit versprüchnüsse, daz si 
den criek niht wöllen lazen ane ainander verrihten oder niht 
frides ane ainander geben.“ Schlielst der „haubtman des erieges“ 
friede, so dürfen feine Folger ihn nicht mehr brechen, sonst gilt 
jeder Frevelnde als „Friedhrech‘‘.?) 
Von Interesse dürfte ferner die Spezialisierung der Aufrührer 
gelegentlich des Bauernkrieges sein. Die Konsulenten, welche 
äufserste Milde empfahlen, verlangten energisches Einschreiten nur 
gegen die offenbaren Unruhestifter, aulserdem „vnderschied nach 
gestalt der sach‘. Die Hintersesser Bauern rührten bei einem 
Treuschwur „an ein peyel“, Der festgenommene „Prinzipal“ hatte 
zehn, andere Tumultuanten je sieben Gulden zu erlegen, die, welche 
nur „an die Hacken gerürt‘“ je zwei. Strengere Malsnahmen hatte 
der Rat nach dem grofsen Aufruhr (1349) erkoren; so diktierte 
er einem, der „daz banir trug‘ ewige Verweisung beim Hals.) 
Hinsichtlich der Wiedertäufer sollten nur „die rechten hauptsacher“ 
peinliche Strafe gewärtigen.?) 
1319 ächtet man eine grolse Zahl wegen Beraubung der 
Stadt an Ehre und Gut; ‚alle die schuld daran habent mit worte 
oder werche — und das habent die alle getan in ainem rechten 
Satze —-“ wolle man ohne Urteil richten.) 
Anlangend die Delikte, welche notwendige Mittäterschaft be- 
dingen, wie Ehebruch, Inzest, Konkubinat, sühnen, sofern ein Ver- 
brechen in Frage steht, beide Täter gleich schwer, während bei 
Vergehen der passivere Teil zuweilen gelinder davonkommt. Be- 
„üglich des Ehebruchs verfährt man später gegen den Ledigen 
milder. 
Gedenken wir noch der mittelbaren Täterschaft, so ist hier 
hervorzuheben, dafs die zum Stehlen verwendeten zurechnungs- 
unfähigen Kinder mindestens ebenso streng, als ihre Verführer. 
2) Anm, 1384; PO. 34 ff. 
+) Haderb. I, 1516—1527; AB. Lochner, 39; s. Aufruhr. 
“ s. Ketzerei; die rechten hauptsacher sollen nach gestallt Irer handlung 
zu tod gestrafft, die andern so Iren Irthum weitter ausgebreit. doch keiner 
argen meinung. de(sgleichen die verfürten verwiesen werden. Rtb. XIV. 
315 StA,. 
51 Murr, Journ. f. Kunst und Litt. 2. 368. 
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