Objekt: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse, 131 
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and Berufsrichtung Frau Sorge als stetige Tischgenossin haben, 
sodann die Bauerschaft, welche bedrückt durch Zins und Zehnt, 
dem Plündern und Brennen der Stadtfeinde stetig ausgesetzt, von 
der Hand in den Mund lebt, endlich das zahllose fahrende Volk, 
das armselig um das Dasein ringend hinsichtlich seines längern 
Verweilens im Stadtgebiet durchaus von der Laune des Rates 
abhängt: Aus diesen Klassen rekrutiert sich die stattliche Reihe 
von Diebinnen und Kindsmörderinnen, letztere vornehmlich im 17. 
und 18. Jahrhundert in den Malefizbüchern dominierend. 
Von Todesarten sind im ältesten Achtbuch Strang, Schwert 
und Feuer neben dem Grab gegen Weiber angedroht. Bald 
wendet man — propter pudorem fast nur dieses an, bis der 
Henker sich ihrer erbarmt und die Säckung durchsetzt, welche 
nach nahezu siebzig Jahren dem Schwert weicht. Das lebendige 
Einäschern ist im 14. Jahrhundert bei Ketzerinnen erwähnt, bei 
Hexen indefs nicht völlig verbürgt. Einige Zauberinnen verbrennt 
man nach der Exekution. Sonst gereicht die feierliche Vollführung 
der Ausschleifung und Richtung von Sünderinnen, zu welcher 
tausende von Schaulustigen von weit her herbeiströmen, der Ab- 
schreckungstheorie zu besondern Befriedigung. Nirgends wurde 
diesem Prinzipe mehr und mit geringerem Erfolge gehuldigt, als 
bei Kindsmörderinnen, deren Köpfe man mit Nägeln an den Galgen 
heftete. damit sich die „Bauersmaid darin zu spiegeln vermöchten.“ 
Neben den sonstigen Todesstrafen trifft man auch die Einmauerung 
nicht; dies Vorrecht stand nur männlichen Bürgern zu. 
Im Gefängnis sind sie durchaus nicht bevorzugt, man schlielst 
sie ebenso in Ketten; bezüglich der Tortur begnügt man sich nur 
deshalb mit geringern Graden, da man der äufsersten Gewalt- 
mittel eben nicht bedarf. Leibesumstände bewirken hie und da 
Milderung, selten Ledigung von Haft und Todesstrafe. 1604 
unterläfst man das KEinziehen einer Amme des Kindes wegen. 
Hie und da wird Bürgern gestattet. ihr böses Weib an die Kette 
zu schliefsen.') 
1) Schwangere mit dem Daumenstock gefoltert, Rp. 1534, 9, 25; Linckgin 
nit der Lochgefängknus und scharpffen frage des Daumenstocks bils zur 
erledigung der geburt zu uerschonen. Weil d. L. in proeinetu partus wirdt 
sie nit woll an Kette geschlossen aber sonsten in gutter Verwahrung 
zehalten, Rtschlb. Cons. Crim., 1606; Rtschlb. XLVI, 519; dem schneider 
mit dem hösen weih Ist vergönnt dasselb an ein ketten zu legen und daran 
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