6. Rücksicht auf persönliche Verhältnisse, 131
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and Berufsrichtung Frau Sorge als stetige Tischgenossin haben,
sodann die Bauerschaft, welche bedrückt durch Zins und Zehnt,
dem Plündern und Brennen der Stadtfeinde stetig ausgesetzt, von
der Hand in den Mund lebt, endlich das zahllose fahrende Volk,
das armselig um das Dasein ringend hinsichtlich seines längern
Verweilens im Stadtgebiet durchaus von der Laune des Rates
abhängt: Aus diesen Klassen rekrutiert sich die stattliche Reihe
von Diebinnen und Kindsmörderinnen, letztere vornehmlich im 17.
und 18. Jahrhundert in den Malefizbüchern dominierend.
Von Todesarten sind im ältesten Achtbuch Strang, Schwert
und Feuer neben dem Grab gegen Weiber angedroht. Bald
wendet man — propter pudorem fast nur dieses an, bis der
Henker sich ihrer erbarmt und die Säckung durchsetzt, welche
nach nahezu siebzig Jahren dem Schwert weicht. Das lebendige
Einäschern ist im 14. Jahrhundert bei Ketzerinnen erwähnt, bei
Hexen indefs nicht völlig verbürgt. Einige Zauberinnen verbrennt
man nach der Exekution. Sonst gereicht die feierliche Vollführung
der Ausschleifung und Richtung von Sünderinnen, zu welcher
tausende von Schaulustigen von weit her herbeiströmen, der Ab-
schreckungstheorie zu besondern Befriedigung. Nirgends wurde
diesem Prinzipe mehr und mit geringerem Erfolge gehuldigt, als
bei Kindsmörderinnen, deren Köpfe man mit Nägeln an den Galgen
heftete. damit sich die „Bauersmaid darin zu spiegeln vermöchten.“
Neben den sonstigen Todesstrafen trifft man auch die Einmauerung
nicht; dies Vorrecht stand nur männlichen Bürgern zu.
Im Gefängnis sind sie durchaus nicht bevorzugt, man schlielst
sie ebenso in Ketten; bezüglich der Tortur begnügt man sich nur
deshalb mit geringern Graden, da man der äufsersten Gewalt-
mittel eben nicht bedarf. Leibesumstände bewirken hie und da
Milderung, selten Ledigung von Haft und Todesstrafe. 1604
unterläfst man das KEinziehen einer Amme des Kindes wegen.
Hie und da wird Bürgern gestattet. ihr böses Weib an die Kette
zu schliefsen.')
1) Schwangere mit dem Daumenstock gefoltert, Rp. 1534, 9, 25; Linckgin
nit der Lochgefängknus und scharpffen frage des Daumenstocks bils zur
erledigung der geburt zu uerschonen. Weil d. L. in proeinetu partus wirdt
sie nit woll an Kette geschlossen aber sonsten in gutter Verwahrung
zehalten, Rtschlb. Cons. Crim., 1606; Rtschlb. XLVI, 519; dem schneider
mit dem hösen weih Ist vergönnt dasselb an ein ketten zu legen und daran
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