3. Aufruhr und Widerstand. --- 4. Amtsdelikte. 295
wirkliche Aufrührer nehme man „ohn vorgehende Beschickung“
an und handle abermals nach Gestalt der Sache gegen sie
aber „on vnterschied hynein zu faren, dazu können sie nit rathen,
dann ein e. rathe hab pesser mit tapfrer nachlassung und andren
bei den Bauern den hochsten Glympf gehandelt“.”)
Dieser „tapfern nachlassung“ ist es auch zu danken, dafs
der Aufruhr um Nürnberg zu keiner bedenklichen Gestaltung zu
gedeihen vermochte.
Noch einige aufrührerische Sprecher aus andrer Zeit wären
u erwähnen, welche geköpft, bezw. für immer verwiesen wurden,
neben harmloseren Tumultuanten, welche man im Lochgefängnis
ernüchterte. Erhöhte Strafnormen traten bei Tagung von Städten
und Fürsten, sowie bei Festlichkeiten, die grofsen Fremdenzuzug
veranlafsten, in Kraft.®)
Hinsichtlich des Widerstandes gegen die Diener des Rats
zeigt sich grofse Verschiedenheit in der Bestrafung. So liest man
bei Widerstand gegen das Friedgebot Augenverlust und 5 J. Ver-
bannung, gegen die Verhaftung und Ladung vor Gericht 1-—10 J..
wie auch Bufse, gegen die Exekution und Pfändung Augenverlust,
einmal auch Lochgefängnis. Einer, welcher den pfändenden Förster
mit dem Beil anfıel, wurde nach Handabschlagung verwiesen,
ähnlich einer, da er den verhaftenden Söldner in das Bein stach.
Daneben wäre noch Gefängnis wegen Abreilsens des Petschafts
oder der Sperre des Richters hervorzuheben, wegen Verweigerung
der auferlegten Steuer und des gemeinen Pfennigs und dgl. mehr.”)
4. Amtsdelikte.
Erwies sich das Kollegium des Rates im Fall einer Konspiration
der des Verrates seiner Geheimnisse an fremde Gewalthaber
35) Rtschlb. B. 5, 44.
6) Hist. dipl. Mag. 2, 240; 6w. b. Sack, daz er einen auflauf in der
stat macht, AB. Lochner, 122, 123; Ann. 1510,
7\ Gerichts gewehrt, 10 Jahr, AB. 8316, 16, 1388; Richtersdiener widers.
3 J., 8, 1881; Schultheils hochlichen widerredt, 2 ‚J., 10, 1882; Gerichtsdiener
angegriffen, Jäger, jur. Mag. 1, 336, 1505; Pfändung gewehrt 8 tag loch,
Haderb. I, 181; Verhaftung widers., 20 fl, 246; dem verhaftenden Söldner
in das Bein gestochen, Ruten, ewig verw., 255; geg. Nachr. bei Züchtigung
widersetzt, ewig, Hegel 5, 671; Ratsbefehl nicht gehorcht, 10 J., Haderb. 1.
157. wer ungehorsam bei Feuersgefahr, an Leib und Gut zu strafen. PO. 1548