Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

3. Aufruhr und Widerstand. --- 4. Amtsdelikte. 295 
wirkliche Aufrührer nehme man „ohn vorgehende Beschickung“ 
an und handle abermals nach Gestalt der Sache gegen sie 
aber „on vnterschied hynein zu faren, dazu können sie nit rathen, 
dann ein e. rathe hab pesser mit tapfrer nachlassung und andren 
bei den Bauern den hochsten Glympf gehandelt“.”) 
Dieser „tapfern nachlassung“ ist es auch zu danken, dafs 
der Aufruhr um Nürnberg zu keiner bedenklichen Gestaltung zu 
gedeihen vermochte. 
Noch einige aufrührerische Sprecher aus andrer Zeit wären 
u erwähnen, welche geköpft, bezw. für immer verwiesen wurden, 
neben harmloseren Tumultuanten, welche man im Lochgefängnis 
ernüchterte. Erhöhte Strafnormen traten bei Tagung von Städten 
und Fürsten, sowie bei Festlichkeiten, die grofsen Fremdenzuzug 
veranlafsten, in Kraft.®) 
Hinsichtlich des Widerstandes gegen die Diener des Rats 
zeigt sich grofse Verschiedenheit in der Bestrafung. So liest man 
bei Widerstand gegen das Friedgebot Augenverlust und 5 J. Ver- 
bannung, gegen die Verhaftung und Ladung vor Gericht 1-—10 J.. 
wie auch Bufse, gegen die Exekution und Pfändung Augenverlust, 
einmal auch Lochgefängnis. Einer, welcher den pfändenden Förster 
mit dem Beil anfıel, wurde nach Handabschlagung verwiesen, 
ähnlich einer, da er den verhaftenden Söldner in das Bein stach. 
Daneben wäre noch Gefängnis wegen Abreilsens des Petschafts 
oder der Sperre des Richters hervorzuheben, wegen Verweigerung 
der auferlegten Steuer und des gemeinen Pfennigs und dgl. mehr.”) 
4. Amtsdelikte. 
Erwies sich das Kollegium des Rates im Fall einer Konspiration 
der des Verrates seiner Geheimnisse an fremde Gewalthaber 
35) Rtschlb. B. 5, 44. 
6) Hist. dipl. Mag. 2, 240; 6w. b. Sack, daz er einen auflauf in der 
stat macht, AB. Lochner, 122, 123; Ann. 1510, 
7\ Gerichts gewehrt, 10 Jahr, AB. 8316, 16, 1388; Richtersdiener widers. 
3 J., 8, 1881; Schultheils hochlichen widerredt, 2 ‚J., 10, 1882; Gerichtsdiener 
angegriffen, Jäger, jur. Mag. 1, 336, 1505; Pfändung gewehrt 8 tag loch, 
Haderb. I, 181; Verhaftung widers., 20 fl, 246; dem verhaftenden Söldner 
in das Bein gestochen, Ruten, ewig verw., 255; geg. Nachr. bei Züchtigung 
widersetzt, ewig, Hegel 5, 671; Ratsbefehl nicht gehorcht, 10 J., Haderb. 1. 
157. wer ungehorsam bei Feuersgefahr, an Leib und Gut zu strafen. PO. 1548
	        
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