Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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1. Hochverrat. 
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Weniger als Landesverrat möchte ich das Vorgehen der 
„kunel filia calceatoris sub domo“ (unter dem Rathaus) und ihrer 
Mutter bezeichnen, denen 1349 ‚„vmb die tat und schaden, der an 
ynsern bürgern und soldern geschehen ist“, die Stadt bei der 
Hand auf immer verboten wurde. MDieselben haben wohl dem 
vertriebnen Patrizierrate wichtige Anschläge der Aufrührer über- 
mittelt. Auf die bereits unsichere Situation der letztern deutet es 
hin. dafs sie hier nicht peinlich verfuhren.°) 
Aus dieser kurzen Herrschaftsperiode wären noch manche 
derartige Verbannungsurteile anzuführen, so wegen einer besonders 
unflätigen Beschimpfung ewige Verweisung beim Sack (Ludwigs- 
privileg) unter dem Beisatz ‚wer für in bittet der soll daz reht 
haben daz er da hat“, ferner auf nur ein Jahr. da einer „seit, ez 
weren die Ratsherren all versneit böswicht‘“.®) 
Auf schwerer Beschimpfung und Bedrohung steht i. a. Schwert- 
strafe, meist aber nur für Fremde; Bürger trifft ewige und zeitige 
Verbannung oder Gefängnis. Behufs Eruierung von Genossen, 
sowie Feststellung der wahren Absicht des sich unbedacht 
Äufsernden leistet die Folter wertvolle Beihilfe. 
1330 meinte einer: „Es thu kein gut man stech dann die 
grossen hannsen vf die Beuch.“ Die Konsulenten raten hier SO- 
fort zu Kopfabschlagen oder Augenausstechen „daz dann nit 
geringere straf were. Also ging er zum Exempel v. Ebenpild der 
Andern seins gleichen vmb‘. Der Rat doch mildert dies in Ruten- 
etrafe und Verweisung „da er gesagt, es sel nur aus unverdachten 
mute gemeint“. 1527 trägt indefßs eine vornehmlich gegen den 
Rat gezielte Gotteslästerung nur vier Wochen Thurm ein: „man 
mufs dannocht ansehen die leuffd di sich itzo allenthalben unter dem 
gemeinen volek zusammentragen, defsgleichen auch bedenken, wie 
ring und mild m. Herrn pishero dj verprecher gestrafft.‘“ *) 
Zuweilen geberden sich die Stadtväter allzu argwöhnisch. 
So gerät 1537 ein Bauer über seine Gläubiger in Zorn und sagt 
er sei „‚gots freund und allerwelis feind und er wilste ein Loch, 
Ga er wol sicher sein wölte“. Der Rat schafft ihn auch sofort 
in Numero Sicher und läfst ihn (in Besorgnis, er wolle sich durch 
affne yhed mit den Gläubigern vergleichen) unter Androhung 
4ne3 
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ader 
5, AB. Lochner, 124. 6) AB. Lochner, 124, 125. 
/\ Rischlb. VIL 5, 1530: Rtschlb. V. 211, 1527. 
‚Hell.
	        
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