Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

278 B. Besonderer Teil. VII Missetaten wider die Religion. 
sich absichtlich untauglich zu der ihm übertragnen Arbeit macht, 
sperrt der Rat in die Springer und läfst ihn Plätze und Gassen 
kehren.) 
Unzählige Mandate ergehen gegen Gotteslästerer in Stadt und 
Land. Wird vornehmlich hiebei hervorgehoben, dafs sich Gottes 
Zorn am ganzen Gebiet durch Heimsuchung mit Seuchen u. dgl. 
rächen werde, warnt man bei ausgebrochner Epidemie und 
Theuerung, um gröfserem Unheil vorzubeugen, vor künftigem 
Fluchen und Schwören.?) 
Wie in den frühesten PO., so finden sich auch in den Ur- 
fehden des ä. Achtbuches entsprechende Verbote. 1531 befiehlt 
man den Verordneten der Landrug, geringere Vergehen durch 
Geld abzuwandeln, gröfsere und rückfällige Verbrecher jedoch vor 
die Fünfherrn zu verweisen, damit sie in das Gefängnis gelegt 
oder am Leib gestraft werden.) Nach spätern Mandaten stehen 
auf der ersten Begehung vierzehn Tage Thurm bei Wasser und 
Brot, bei Rückfall Poenitenz vor der Kirche. beim zweiten Körper- 
und Galeerenstrafe, Pfarrer, Hauptleute, Amtleute, ja jeder der 
Dorfgemeinde sind bei Bulse verpflichtet, Lästerer zur Anzeige 
zu bringen. Gemäfs Erlafs von 1555 sollen auch die Hausherrn 
auf Vermeidung solcher Leichtfertigkeit hinarbeiten, die Stadt- 
knechte aber auf die „jungen Kneblein, Meidlein auch Lehrjungen, 
Metzgerbuben u. dgl. fleifsig Aufsehen haben“ und die Frevler in 
das Loch zu führen, damit die Jungen darin gezüchtigt, gegen die 
ältern sonst mit billiger Strafe verfahren werde.*) 
1) AB, I, 18, 25; ewiel. b. d. halse, d. d. sie vntrewlichen mit vuser 
frawen, die in vnser frawen sal, vmbgegangen sind, AB, 317, 5, 1404; 2 j. 
d. d. sie bei got als groblich gesworen haben, AB. Lochner, 123; Schwert 
und Abschn. d. Zunge, „das er neben andern grossen gotschwüren Gott und 
5. gotliche almechtige Majestet Im himmel gelestert, HGB. 1, 136; Waldau. 
Verm. Beitr. 1, 18; die verschiednen Lästerungen, s. H. Sachs, K. I, 190. 
*) Rtschlb. XLIX, 40. s, Mand. 1523, 1526, 1587, 1549, 1553, 1558, 1560, 
1562, 1594, 1614 etc. Besonderer Tadel ergeht gegen den Rat, zugleich 
Milde empfehlend i. Rtschlb. V, 211, 1527: man muls ansehen die leuffd, 
di sich itzo allenthalben unter dem gemeinen Volk zusammentragen und be- 
denken, wie ring und mild m. Herrn pifsher dj verprecher gestrafft. 
3) PO. 68, 114; Er schol auch von Got und den heillgen nimmer mer 
nur kein vbel gereden, AB I, 15, 1828; Rtb. XV, 871. 
4) Wäscherin geflucht, Zunge, Mfzb. 15492: eingebrochen und Gott ge- 
lästert, dafs Mond scheint, enthauptet, 1575: Kirchenstr. und Springer. 1565.
	        
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