Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. I. Das Verbrechen, 
man kein langes Zaudern, wenn es gilt, einem schlimm Beleu- 
mundeten den Stempel der Unverbesserlichkeit aufzuprägen und 
ihn der Fremde, dem Elend preiszugeben. Und hiebei erweckt 
Jugend selten Mitleid und Schonung. 
Mit jungen Dieben zumal macht man wenig Federlesens. 
Muls doch — angesichts der Häufigkeit der Begehung und öffent- 
lichen Sühnung — bereits im Knaben das Bewufstsein von der 
Verwerflichkeit dieses Delikts frühzeitig erwachen. Meist läfst 
man sie im Lochgefängnis oder coram publico vom Nachrichter 
züchtigen und weist sie aus der Stadt oder schlieflst sie — in 
späterer Zeit — in die Springer®). Ein Beckenjunge, welcher sich 
beim Plündern eines Almosenstocks in dessen kunstreichem Gehäuse 
fieng, geht der Ohren verlustig, ein andrer Einbrecher erhält nach 
Stäupung zehn Jahre Verbannung zuerkannt.‘) 
Verkommen und Verderben ist das unausbleibliche Loos solch 
ausgewiesener Kinder; oft auch — sofern sie nicht Anschlufs an 
eine Verbrecherbande erringen — Gefangennahme und Richtung 
beim ersten Versuch, den Hunger zu stillen oder Unterkunft zu 
erzwingen. 1448 wird ein Taugenichts nach Ohrenabschneidung 
über die Donau verwiesen, bald darauf von einem Bauern beim 
Stehlen ertappt und als Rückfälliger aus Gnaden enthauptet®). 
Wir finden Zwölfjährige unter den Verjagten und Gestäupten; bei 
einem heifst es freilich: „den hieb man nit auf, was zu junk“%. 
Bei Betrug sind zehn Jahre vermerkt, bei Tätlichkeiten lebens- 
längliche Verweisung; ein Junge, der als Diebshelfer ein gestohlnes 
Rofs eine Strecke weit in den Wald reitet, wird „waidenlich“ 
gestrichen’). Nicht selten haben Vater oder Mutter die Freude, 
die Züchtigung an ihrem wohlerzogenen Sprossen in Gegenwart 
3) den buben im loch noch einmal mit rwien hawen, Rp. 1474, 5, 4; 
M. Franz Tagebuch; mit neun J. in die Springer (s. Freiheitsstr.) AB 1615—18, 
231; 13 Diebsbuben verwiesen, Stark, 1575, i. ü. s. Diebstahl. Eine barb. 
Mifshandlung auch in Soden, Kriers- und Sittengzesch, N.. 1. 425 (16925) ver- 
zeichnet. 
t) Jäger, jur. Mag. f. Reichsst., 1, 333 (1860). 
5) AB 1448, 5; ähnl. F. in Hegel, Städtechr. Nürnb., 4, 347; hie und da 
gebietet der Rat den Handwerkern, einen Gestraften in die Lehre zu nehmen, 
ob auch meist vergebens: „kein Meister wollte ihm mehr trauen und der 
Junge verkam, man weifs nicht wohin.“ Soden a. a. O., 1, 425. 
6) Hegel, 5, 657. 
7) Haderb. I, 1503—16, 167.
	        
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