274 B. Besonderer Teil. VIL Missetaten wider die Religion.
Drohung davongewiesen zu werden. 1440 wurde der Schulklopfer
der Juden wegen Alchemie gebrandmarkt; 1515 dem Mugenhofer
befohlen, „seins gasts so mit einer Parillen verpotten hendel und
Zauberey treibt müssig Ze sten‘‘.?)
Ein wirklicher Hexenbrand, d. h. die lebendige Einäscherung
einer solchen. ist für Nürnberg kaum nachweisbar. Zwei Weiber
wurden jedoch (1659 und 1660) nach der Erdrosselung bezw. Ent-
hauptung verbrannt. aufserdem im 17. Jahrhundert noch sieben
‘sechs Männer und eine Frau) wegen Zauberei enthauptet. Die
1591 in Malefizbüchern genannten Unholden sind weder in Meister
Franzens Tagebuch noch sonst in amtlichen Urkunden erwähnt;
der Eintrag ist also sehr fraglicher Natur. Einige milder hestrafte
Zauberinnen trifft man in den J. 1434. 1468 u. 1659, wovon sie
die erstere an einen Stock bei der Pegnitz stellten, ihr eine be-
malte Inful aufsetzten und einen Teil der Zunge abzwickten, die
andre auf eine Leiter banden und kurze Zeit an ein am Markt
errichtetes Kreuz hingen, hierauf brandmarkten und davonjagten,
die letzte endlich vor die Kirchthüre stellten und auswiesen.?)
So ist demnach auch Nürnberg von dieser traurigen Verirrung
nicht völlig verschont geblieben, wiewohl die Zahl der Richtungen
unverhältnismäfsig klein zu nennen ist.
In seltsamem Kontrast zu diesen Verurteilungen stehen die
Aussprüche der Konsulenten bald nach Publikation der Karolina.
bh Rtb. XI, 477, 549, StA.: Rtb. X, 418; Mand, 1621, 1696.
“Ann, 1604, 1605, 1618, 1622, 1659, 1660, 1692: Coll. Stbibl. 1468:
A. f. Kunde d. Vorz., 1862, 364: Will hist, dipl. Mag. 2, 261; Zaubrer ew.
Verb. Haderb. I, 50, 190. Auch manche „künstliche“ Fran wäre vorzuführen:
AB, 1615-18, 325: Zauberin, nachdem sie mitt einpindung etlich wurtz und
anders, das sie zu zeiten hatt weyhen lassen, ewigl. Sack über Donau,
Haderh. I, 76, 1486: Bairin, so sich vnderstanden, den lewten die geschofs
ze segnen und daran ze helffen, Soll man mit streffl. red vndtersagen: das
sie solches aberglanubens wmüssig stee oder man werd Sy von hynnen weysen,
Rth. X, 4164, StA: Geisterbannerin im Tuchershaus (Wunderburg): Sy mit
aiden verstricken, das Sy sich hinfliro dgl. handlung mit beschwerung der
xaist „on wissen und bewilligung irer Pfarrer auch eins erben Rats“ nicht
mer vnderstee, was Sy in diesem handel gesehen und gehört verschwiegen
haben, Rtb. X, 388, 1515, StA.; merkw. d. Eintrag: die zanbererin darft
also noch lenger Ir teufels handtwerk treiben, Rp. 1538, 2, 15: Wassersegnen,
ewig, Donau, Haderb. I, 50; 1408 müssen sich fünf Weiber, welche für eine
Seuche Veitstanz hielten, damit einverstanden erklären, dafs man sie, falls
sie nochmals tanzen. verbrennen oder ertränken würde. Ann. 1408