Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

274 B. Besonderer Teil. VIL Missetaten wider die Religion. 
Drohung davongewiesen zu werden. 1440 wurde der Schulklopfer 
der Juden wegen Alchemie gebrandmarkt; 1515 dem Mugenhofer 
befohlen, „seins gasts so mit einer Parillen verpotten hendel und 
Zauberey treibt müssig Ze sten‘‘.?) 
Ein wirklicher Hexenbrand, d. h. die lebendige Einäscherung 
einer solchen. ist für Nürnberg kaum nachweisbar. Zwei Weiber 
wurden jedoch (1659 und 1660) nach der Erdrosselung bezw. Ent- 
hauptung verbrannt. aufserdem im 17. Jahrhundert noch sieben 
‘sechs Männer und eine Frau) wegen Zauberei enthauptet. Die 
1591 in Malefizbüchern genannten Unholden sind weder in Meister 
Franzens Tagebuch noch sonst in amtlichen Urkunden erwähnt; 
der Eintrag ist also sehr fraglicher Natur. Einige milder hestrafte 
Zauberinnen trifft man in den J. 1434. 1468 u. 1659, wovon sie 
die erstere an einen Stock bei der Pegnitz stellten, ihr eine be- 
malte Inful aufsetzten und einen Teil der Zunge abzwickten, die 
andre auf eine Leiter banden und kurze Zeit an ein am Markt 
errichtetes Kreuz hingen, hierauf brandmarkten und davonjagten, 
die letzte endlich vor die Kirchthüre stellten und auswiesen.?) 
So ist demnach auch Nürnberg von dieser traurigen Verirrung 
nicht völlig verschont geblieben, wiewohl die Zahl der Richtungen 
unverhältnismäfsig klein zu nennen ist. 
In seltsamem Kontrast zu diesen Verurteilungen stehen die 
Aussprüche der Konsulenten bald nach Publikation der Karolina. 
bh Rtb. XI, 477, 549, StA.: Rtb. X, 418; Mand, 1621, 1696. 
“Ann, 1604, 1605, 1618, 1622, 1659, 1660, 1692: Coll. Stbibl. 1468: 
A. f. Kunde d. Vorz., 1862, 364: Will hist, dipl. Mag. 2, 261; Zaubrer ew. 
Verb. Haderb. I, 50, 190. Auch manche „künstliche“ Fran wäre vorzuführen: 
AB, 1615-18, 325: Zauberin, nachdem sie mitt einpindung etlich wurtz und 
anders, das sie zu zeiten hatt weyhen lassen, ewigl. Sack über Donau, 
Haderh. I, 76, 1486: Bairin, so sich vnderstanden, den lewten die geschofs 
ze segnen und daran ze helffen, Soll man mit streffl. red vndtersagen: das 
sie solches aberglanubens wmüssig stee oder man werd Sy von hynnen weysen, 
Rth. X, 4164, StA: Geisterbannerin im Tuchershaus (Wunderburg): Sy mit 
aiden verstricken, das Sy sich hinfliro dgl. handlung mit beschwerung der 
xaist „on wissen und bewilligung irer Pfarrer auch eins erben Rats“ nicht 
mer vnderstee, was Sy in diesem handel gesehen und gehört verschwiegen 
haben, Rtb. X, 388, 1515, StA.; merkw. d. Eintrag: die zanbererin darft 
also noch lenger Ir teufels handtwerk treiben, Rp. 1538, 2, 15: Wassersegnen, 
ewig, Donau, Haderb. I, 50; 1408 müssen sich fünf Weiber, welche für eine 
Seuche Veitstanz hielten, damit einverstanden erklären, dafs man sie, falls 
sie nochmals tanzen. verbrennen oder ertränken würde. Ann. 1408
	        
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