Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

en" 
; Mm 
it 
sche 
NR. 
(ia 
(er 
WIE 
1a. 
ant- 
‘ta 
eilte 
ılse. 
ıhen 
ber, 
man 
zung 
und 
\(ier- 
1defs 
her. 
» Vor 
‚haft 
nung 
nmel 
ırden 
wo 
‚ Er 
1. Ketzerei. 
271 
Heimatkirche vorschreibt; und so zieht sich die Spurfolge hin- 
sichtlich des Treibens der Sekte bis in den Ausgang dieses Jahr- 
hunderts hinein.!?) 
Endlich ist der Photinianer zu gedenken. Durch den Ein- 
flufs der Polen, zumal des Dr. Soner, bekannten sich 1616 mehrere 
Angehörige der Universität zu dieser Lehre. Auf eine ernstliche 
Mahnung des Kurfürsten von Sachsen hin entschlofs sich der Rat 
zu strenger Untersuchung. Kurz darauf wurden drei Studenten 
„so Burgers Kinder und Ihrer Herrl. Stipendiaten, aber mit der 
abscheulichen Gotteslesterlichen Schwarm des Ketzers Photini be- 
hafftet‘ auf einen Kammerwagen geschmiedet und im Geleite von 
Provisonern und Stadtknechten nach Nürnberg gebracht. Ihre 
Bücher verbrannte man öffentlich und erliefs an die Musensöhne 
ein nicht mifszudeutendes Mandat. 
Und die jugendlichen Missetäter schmachteten lange auf dem 
Luginsland, im Lochgefängnis und endlich in der oberen Rathaus- 
prisaun und absolvierten manch hartes Examen. Auch gesellte 
man ihnen noch einige Leidensgenossen bei. Nach vieler Bemühung 
überredete man fast alle, öffentlich zu widerrufen und „die heilig 
Dreyfältigkeit, die Herrn Professores und studiosos und mäniglich, 
so sie geärgert, vmb Verzeihung zu bitten“, bis auf einige, welche 
sich hiegegen weigerten „weil ihnen noch nicht alle Serupuli zur 
genüge widerlegt worden“. Doch auch dieses glückte dem Rat 
dem Anschein nach; denn als in der Folge aus Polen eine Ge- 
sandtschaft anlangte, ihre Freilassung fordernd, entgegnete jener. 
dafs es solcher Fürbitte gar nicht bedurft hätte, indem sich die 
Studiosi sowieso bereits auf freiem Fulse befänden „doch nicht 
nach ihrer der Abgesandten meinung als Photinianer, sondern als 
neue. bekehrte Christen !‘“?90) 
1 be 
Er 
fteten 
‚arfes 
der 
19) Rtb. XXI, 28, 1545: 255, 1546; Hersbruck: An defs Cantors stat 
aber soll nach ain andern getrachtet und er alsdann vom Dienst geurlaubt 
werden, Rtb. XXIV, 280, 1549. Mand, 1558 und 1555. 
Originell ist aus späterer Zeit (1615) das Unterfangen Geuder’s, das Dorf 
Heroldsberg kalvinisch zu machen, s. Soden 1, 414, 
20i Stark. 1616.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.