Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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269 
verkundt werden soll“. 1529 ergeht abermals ein neues Mandat 
an alle Prediger.'®) 
Anläfslich der Behauptung, in Nürnberg sei ein schönes, 
junges Fräulein wegen ihres trotzigen Beharrens auf dem Unglauben 
ertränkt und bei der Richtung vom Nachrichter besonders rück- 
sichtsvoll behandelt worden, ist kein Nachweis überliefert. 1530 
ist allerdings ein Prozefs „wider Craffts seelig von Wolfsteld 
Töchterlein“ vermerkt, doch endigt dieser nicht also tragisch: 
„Ob sie auch aufrührerisch zu achten und urfchdbrüchig, solle 
man in Ansehung ihrer Blödigkeit nicht peinlich gegen sie Yvor- 
gehen. meinten die Gelehrten. Da sie bei Verbannung nur auch 
andre vergiften und so dem Rate Nachteil bereiten könnte, rät 
man sie auf den "Thurm oder sonstwo zu bringen „da sie arbeiten 
köndte und Leuth zu Ir kommen möchten. die sie vnterwiesen“. 
Denn dafs „Einlitzigkeit“ (Einsamkeit) eine Gesellin der Verstockung 
sei. erfuhr man an einem Erwachsenen, Er wurde in der Ge- 
fangenschaft immer halsstarriger. soO dafs man ihn endlich unter 
dem Gelöhnis frei liefs, hierfür nicht mehr zu predigen und zu 
taufen.’6) 
Auch aus den übrigen Stellen geht deutlich hervor, daßs sich 
die Konsulenten -- abgesehen vom Eltersdorfer Fall . . vor 
peinlichem Vorgehen sträuben und dafs die religiöse Seite der 
Volksbewegung nicht vicl Berücksichtigung erfährt. Das strenge 
Reichsrecht kümmert sie, wie gewöhnlich, blutwenig: „Es sey 
kein genugsam vrsach zw peinlicher strafe. das etlich widertauffer 
sawven. es sollen der Christen zueter gemevrn seyn, dann dise wort 
15) Haderb. 1, 247, 248: Gründlach: gen erlang, da der widertauffer 
fengklich enthalten wird, der dann zu gryndlach anch getauftt, sol man ein 
werbenden diener mit eyner Credenz abfertigen, sich seyner vrgicht und 
gesellschaften erkundigen, dahey erteilt, diese nacht zue gryndlach einzufallen, 
die tauffer auch die getaufften und Iren wirt anzenemen und herein Ins Loch 
zu füren, Rtb. XIV, 98 StA.; Erhart miller durch Johan hutter wider ge- 
taufft bitt Ime zuuerzeyhen Ime auf solichs gesagt. das es eins Rats fuer 
gar nit seye. Ine in Iren gepieten zu gedulden, darumb sol er sich fürderlich 
aus eynes Rats gepiet thun, nit mehr dorein kumen. und durch eynen än- 
wald sein guet verkauffen, 230, 288, 315. 1528-31: Haderb. I, 254, 2556, 
260. 264. In Wöhrd gerät ein Prediger in schweren Verdacht, da mehrere 
W. bei ihm aus und eingingen. Rtschlb. VI, 165. 1584: Rp. 1588, 12, 6: 
Rp. 1584, 5, 1. 
1, Rtschlb. VIIL 15838: VL 251; Resehlb. Sim, Clüyer, 859.
	        
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