Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

1. Benennung und Einteilung. — 2. Der verbrecherische Wille, 7 
Hinsichtlich ihrer Klassifikation scheiden sich die Delikte in 
Malefiz- und Frevel-Sachen, von denen die erstern der höhern 
Jurisdiktion des Rates, die andern der Niedergerichtsbarkeit der 
Fünfherrn unterstehen. Jene gewärtigen Strafe an Leib und Leben 
oder Verbannung (bezw. dauerndes Gefängnis), diese werden haupt- 
sächlich durch Geldbufse (kurze Haft und Verweisung) gesühnt. Doch 
sind keineswegs scharfe Grenzen gezogen. Anstatt „Malefiz“ ist 
auch „Fraifs“ gebräuchlich und hienach die Einteilung in „frayssig 
und frevele händel“.19) 
2. Der verbrecherische Wille. 
a. Zurechnungsfähigkeit. 
x. Jugend. 
Kindliches Alter des Delinquenten veranlafst entweder Straf- 
losigkeit oder dient wenigstens als Milderungsgrund. Dies ist 
indefs nur als allgemeine Norm aufzufassen, welche allzu oft Mifs- 
achtung erfährt. Feste Bestimmungen hinsichtlich des Beginns 
der Zurechnungsfähigkeit sind nirgends ausgesprochen; sehen wir 
ja auch im Verfahren keine scharfe Scheidung durchgeführt: Kinder 
werden gefoltert, Kinder als vollkräftige Zeugen vernommen." 
Dank dem berüchtigten Privileg von 1320 erwirkte der Rat 
die Befugnis, Bürger, wie deren Spröfslinge, sofern ihm dieselben 
ob ihrer Ungeratenheit besser tot als lebendig dünken, einzuthürmen 
oder in einen Sack zu stofsen und zu tot zu ertränken.”) Schreitet 
man zu solcher Rizorosität nur in den schwersten Fällen, so kennt 
10\ PO. 48; Reformation 1479, Tit. 7; So ainem der ain Malefßtz ge- 
hanndelt glayt geben wirdet, das man wol nachuolgend peinlich zehandeln 
hab, Rtb. X, 376 StA.; MS. 958: Die interess. Specifikation Dr. Heldens 
hinsichtlich der Frevelfälle nach hoher und niederer Gerichtsbarkeit; bezgl. 
der sonstigen Bedeutung d. W. „Fraifs“ s. Verfahren 264, (69): Ss. a. MS. 959; 
Historiea 337. 
1) Folter: s. Verf. 494, (102); neun Knaben im Lochgef. „versucht“, 
StR. 1421, 29; Zeugen: s. Verf. 501, (109); die zwen kinder verhörn und sie 
beaidigen, Rp. 1533, 8, 4. Gem. N. Reformation, Tit. 8, G. 11 bilden acht- 
zehn Jahre, nach Rtb. LII, 35 (1598) jedoch vierzehn Jahre die Voraus- 
setzung zur Zeugschaft, 
2) D. Priv. genau i. Verf. 230, (35); Hist. dipl. 1320.
	        
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