1. Benennung und Einteilung. — 2. Der verbrecherische Wille, 7
Hinsichtlich ihrer Klassifikation scheiden sich die Delikte in
Malefiz- und Frevel-Sachen, von denen die erstern der höhern
Jurisdiktion des Rates, die andern der Niedergerichtsbarkeit der
Fünfherrn unterstehen. Jene gewärtigen Strafe an Leib und Leben
oder Verbannung (bezw. dauerndes Gefängnis), diese werden haupt-
sächlich durch Geldbufse (kurze Haft und Verweisung) gesühnt. Doch
sind keineswegs scharfe Grenzen gezogen. Anstatt „Malefiz“ ist
auch „Fraifs“ gebräuchlich und hienach die Einteilung in „frayssig
und frevele händel“.19)
2. Der verbrecherische Wille.
a. Zurechnungsfähigkeit.
x. Jugend.
Kindliches Alter des Delinquenten veranlafst entweder Straf-
losigkeit oder dient wenigstens als Milderungsgrund. Dies ist
indefs nur als allgemeine Norm aufzufassen, welche allzu oft Mifs-
achtung erfährt. Feste Bestimmungen hinsichtlich des Beginns
der Zurechnungsfähigkeit sind nirgends ausgesprochen; sehen wir
ja auch im Verfahren keine scharfe Scheidung durchgeführt: Kinder
werden gefoltert, Kinder als vollkräftige Zeugen vernommen."
Dank dem berüchtigten Privileg von 1320 erwirkte der Rat
die Befugnis, Bürger, wie deren Spröfslinge, sofern ihm dieselben
ob ihrer Ungeratenheit besser tot als lebendig dünken, einzuthürmen
oder in einen Sack zu stofsen und zu tot zu ertränken.”) Schreitet
man zu solcher Rizorosität nur in den schwersten Fällen, so kennt
10\ PO. 48; Reformation 1479, Tit. 7; So ainem der ain Malefßtz ge-
hanndelt glayt geben wirdet, das man wol nachuolgend peinlich zehandeln
hab, Rtb. X, 376 StA.; MS. 958: Die interess. Specifikation Dr. Heldens
hinsichtlich der Frevelfälle nach hoher und niederer Gerichtsbarkeit; bezgl.
der sonstigen Bedeutung d. W. „Fraifs“ s. Verfahren 264, (69): Ss. a. MS. 959;
Historiea 337.
1) Folter: s. Verf. 494, (102); neun Knaben im Lochgef. „versucht“,
StR. 1421, 29; Zeugen: s. Verf. 501, (109); die zwen kinder verhörn und sie
beaidigen, Rp. 1533, 8, 4. Gem. N. Reformation, Tit. 8, G. 11 bilden acht-
zehn Jahre, nach Rtb. LII, 35 (1598) jedoch vierzehn Jahre die Voraus-
setzung zur Zeugschaft,
2) D. Priv. genau i. Verf. 230, (35); Hist. dipl. 1320.