Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Einleitung. 
„Thue Recht und -— förcht Dich darbey!“ 
H. Sachs 
Im Verfahren ward eine kurze Charakteristik des Rates und 
der Konsulenten geboten, zugleich der Maximen gedacht, von 
welchen sie sich während der Ära des Anklage-, wie des In- 
quisitions-Prozesses leiten und beeinflussen ließen. Ein Hinweis 
erfolgte vor allem auf das Bewufstsein des Göttesgnadentums, 
wie der Unfehlbarkeit, das diejenigen beseelte, welche Alt-Nürn- 
bergs Geschicke zu lenken allein für befähigt und berufen galten. 
Und demgemäfs tritt — analog den die peinliche Befragung 
regelnden Beschlüssen — auch in den Strafaussprüchen und den 
sie veranlassenden Verhandlungen jenes aristokratische Selbst- 
gefühl, jene — bei Hereinragen politischer Momente — bis zur 
Ängstlichkeit gesteigerte Bedächtigkeit, jenes konservative, zähe 
Festklammern an den alten, hergebrachten Gebräuchen nur allzu 
häufig hervor. Leicht sind sie zu verlefzen und zu kränken in 
ihrer unantastbaren Würde durch Bürger, wie durch Gäste; der 
Königsfriede waltet um und in der Kurie, jeden dort verübten 
Frevel zum Majestätsverbrechen umgestaltend. Nach aussen brüsten 
sie sich gerne mit ihrer Gerechtigkeitsliebe und übergrofsen Milde, 
und — als sich vornehmlich weisheitsbegabt dünkend — versagen 
sie den Parteien die Berufung an des Reiches oberste Instanz, 
wie zuweilen — freilich oft nicht mit Unrecht — fremden Ge- 
walthabern die Verurteilung und Richtung der von ihnen ange- 
klagten, in Nürnbergs Gefängnis schmachtenden Untertanen. 
Der Sippe des Schuldigen, den Fürbitten Mächtiger erteilen sie 
zu freigebig Gewähr; bei Totschlägen im Landgebiet, wo ihnen 
die Jurisdiktion nicht selten vom Nachbarfürsten bestritten wird. 
Knapp, Nürnberger Kriminal-Recht.
	        
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