Full text: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

190 B. Besonderer Teil. Il. Missetaten an Leib und Leben. 
keine Folge zu leisten habe, und ebenso war dieser vor dem hei- 
mischen Forum verpönt. "Trotzdem traten hie und da Patrizier- 
söhne als Kämpfer in die Schranken des Landgerichts des Burg- 
grafen. 1449 findet sich der Ratsverlafs: „mit dem Herrn v. Hay- 
deck und franzen Derrer fleifsig reden und abschaffen Ir scharf- 
rennen“, 1466 wurden zwei, da sie auf einander mit Pfeilen 
schossen, mit 40 sh. und 8 Tag Lochgef. bestraft.!) Rencontres 
zwischen Patriziern und Bürgern sind öfters verzeichnet. Ich er- 
wähne nur den Fall, wo 1612 ein Schmidtmer einen Imhoff mit 
dem Degen überfiel. Da diese Tat — als gegen eine Ratsperson 
verübt — zum Crimen laesae majestatis gestempelt ward, wurde 
er in das Lochgefängnis gesteckt und ging fast seines Assessoren- 
amtes verlustig.?) 
Aufserdem gedenkt der Chronist noch einiger ritterlicher 
Kämpfe. So gerieten 1485 ein Seckendorf und ein Smalenstein 
während ihres Aufenthaltes in N. in Streit. Böse Worte fielen. 
so dafs sie endlich vor das Frauenthor zum hohen Kreuz ritten, 
worauf der Seckendorfer nach kurzem Fechten tötlich wetroffen 
vom Rofs fiel und „starb am Flecken“.?) 
Den drakonischen bayerischen Duellmandaten, deren Tenor 
sich solch übertriebener Strenge rühmte, dafs Feuerbach sich 
der Unmöglichkeit ihrer fernern Anwendbarkeit bewulst — ein 
Derogieren derselben 1813 gar nicht für erforderlich hielt,*) ähneln 
in mancher Hinsicht die Duellgesetze der Universität Altdorf v. J. 
1713. Die Hervorhebung weniger Bestimmungen bestätigt diesen 
Satz: 
Bei einfacher Provokation sühnt der Herausfordernde mit 
vier Monat strengen Karzers und Relegation, sein Gegner, sofern 
er den Frevel nicht rechtzeitig dem Rektor denuntiiert. mit zwei 
Wochen Haft. Kommt es zum Kampf, so werden die Tapfern 
mit Infamie belegt und nicht nur relegiert, sondern auch von 
andern (aliisque foederatis) Akademien exkludiert, sowie ein Jahr 
in das Nürnberger Zuchthaus gesteckt. Bei Tötung wird der Tot- 
schläger schimpflich gerichtet (additis aliis infamiae notis). der 
1) nemo aliquem civem loei illius duello impetere debet, Priv. 1219 H. D.: 
Rp. 1449, 1, 14; Haderb, 11, 28. 
2?) Stark 1612. 3) Hegel 4, 874. 
4) s. meine „Bayerns Duelhnandate“, Zeitschr. „Bayerland“, 1891, Nr. 44 
ınd 46.
	        
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