186 B. Besonderer Teil. II. Missetaten an Leib und Leben.
viele, statt diese auf sich zu laden, das Leben und begingen die
unselige Tat.
Dafs das Kind unehelich sei und die Verübung während oder
sogleich nach der Geburt betätigt wurde, kommt nicht in Betracht.
Warum auch, traf ja die Kindsmörderin keine mildere Strafe, als
die Mörderin. Zwischen beiden findet man sogar die Unterscheidung,
dafs ersterer die Zangenstrafe als Verschärfung der Richtung an-
gedroht ist.
Als Begehungsarten des Delikts liest man Ersticken, Erdrücken,.
Ertränken und Verbrennen. In den Torturbüchern ist dessen mit-
unter mit grofser Ausführlichkeit gedacht. Wie man bei Land-
streunern ohne Vorliegen von weiteren Indizien Raub und Mord
praesumiert und sie hierauf peinlich befragt, so inquiriert man
aufgegriffene Dirnen in suggestiver Weise wegen Kindsmords. Ist
die Verhaftete eines solchen bereits geständig, so sucht man durch
die Folter ev. das Bekenntnis noch eines zweiten früheren Mordes
herauszulocken; ja anfangs des 17. Jahrhunderts bejaht in der
Tortur eine des Versuchs Bezichtigte, dafs sie aulserdem noch ein
Kind getötet, wiewohl sich ihre Angaben als durchaus unstich-
haltig erwiesen.”) Ist ein derartiges Geständnis hie und da lediglich
durch Lebensüberdrufs und das Bestreben, schärferer Tortur vor-
zubeugen, hervorgerufen, so begehen 1709 zwei aus ersterem
Motiv das Verbrechen selbst, die eine an einem fremden, die
andre am eignen sechzehnwöchigen Kinde. Letzternfalls reifte
übrigens der Entschlufs bald nach der Niederkunft; es findet sich
hier mildere Bestrafung, als bei der andern Verübung, obwohl
auf diese reuige Selbstanzeige folgte.)
Dais die Aufregung bei und nach der Geburt nicht als „mildere
Verrücktheit“ zu Gunsten der Angeklagten in die Wagschale fällt,
denn: „von gemeiniglich geht solche Zerrüttung nit so gehling
daher noch wider dahin“, ist bereits hervorgehoben. 1549 begnadigt
man indefls wegen ‚„„Jugendt und unverstandt. auch dels pösen
feinds verfürung“,*)
Anlangend die Richtungsart wähnen bald nach Publizierung
der Karolina die Konsulenten die Säckung oder Enthauptung an
sich als unzureichende Todesstrafe. So rät man bei einer. die ihr
2) AB. 1588—15938, 171. 3) Mfzb. 1709.
1) Rtschlb. XL1I. 107: Rth. XXIV 966