Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

L82 B. Besonderer Teil. Il. Missetaten an Leib und Leben. 
Bei Bruder- und Schwester-Mord ist einfache Räderung Norm.) 
Betrübend ist die Zahl der Gattenmörder, zumal der weiblichen. 
im 16. und 17, Jahrhundert. Die Veranlassung hiezu wurzelte 
vornehmlich in den tristen, ungesunden KEheverhältnissen. Das 
Band war mangels einer strengen gesetzlichen Form nur allzu 
rasch geknüpft, dann aber kaum wieder lösbar. Dem Mann stand 
bei Mifshandlungen der Frau gegenüber das Recht schützend zur 
Seite. Zudem vermochte sich diese an V erführung so reiche Zeit 
keineswegs des Palladiums der ehelichen Treue zu rühmen. 
Nur zu oft sehen wir so, sei es aus Treulosigkeit oder Ver- 
zweiflung, das Weib zur Lokusta werden. Stets greift es zum 
Hüttrauch (dem Mückenpulver). da dies vermutlich am leichtesten 
zu beschaffen. Meist ist es ein unreifer, gewissenloser Fant. der 
die Schwankende, der Eheketten Überdrüssige — bhesonders wenn 
Entdeckung dem sträflichen Umgang droht — zur Tat an dem 
vielleicht alternden, launischen Gebieter anreizt und ihr Beistand 
leistet; mitunter findet sich eine mitleidige Nachbarin, welche das 
Pulver der Zagenden in die Hände spielt oder ihr dessen Zube- 
reitung lehrt. Auch Mägde, zuerst wohl als Kupplerinnen dienend, 
fördern ihrer Herrin Werk. Beim Abendtrunk kredenzt man dem 
„Weinigen“ das todbringende Metall im Rebenblut. Angesichts 
der allzu seltnen Nüchternheit manches dieser Biedern und dem 
daraus häufig folgenden Schlagflufs wähnt man sich vor Entdeckung 
gefeit. Doch die Verheimlichung gelingt fast nie; vor der Flucht 
handfestet man die Mörder. Die Tortur enthüllt das Grauenvolle. 
Die Unglückliche fährt man, halbentblößt auf den Wagen ge- 
schmiedet, zum Tor; auf dem Wege harren ihrer glühende Zangen, 
draufsen das Grab im Galgenhügel. Zahllos in eifriger Schaulust 
und Schadenfreude strömt die Menge herbei und der Chronist - 
hat er doch auch ein Herz, zumal, da es sich oft um blutjunge, 
bildhübsch& Frauen handelt — zieht das Fazit daraus, indem er 
mit henkermäfsiger Behaglichkeit den Casus, mit einem überweisen 
Lebensspruch verziert. in tunlichster Breite seinem Folianten ein- 
verleibt.*) 
3) Mfzb. 1709, 
*\ Rtb. X1, 501, 1520, StA.; Hegel 4, 385; HGB. I, 73, Mifzb. 1522, 
1528, 1558, 1567, 1570, 1618, 1649; Fran, welche ihren Mann in den Tod 
jagte, 5 Jahr Verb... Mfzh 15537
	        
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