Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

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L. Tötungen. 
175 
Die Zahl der Richtungen ist in dieser Periode nicht un- 
bedeutend; bekanntlich wird 1489 Herzog Albrechts Ersuchen um 
Einlals seines Dieners in die Stadt mit der Motivierung „urück- 
yewiesen, dafs dessen vor zwanzig Jahren verübter Totschlag 
„geuärlich“ gewesen sei.) 
Durch den Einfluls der Karolina werden die Konsulenten in 
neue Bahnen gelenkt: Totschlag definiert sich jetzt als „unfür- 
setzliche“ Tötung, als Tötung in „Geheit und Zorn“, und gilt -— mit 
Ausnahme der Verübung in rechter Notwehr, aus Ungeschick und 
Unglück — als todeswürdig, d. h. als sühnbar durch das Schwert. 
Es bedarf indefs geraumer Zeit, bis diese rigorose Anschauung 
sieghaft die frühere humanere überwindet; insbesondere dominiert 
bezüglich der Entleibungen in der Landschaft noch lange das alte 
Prinzip. Dadurch ist es auch begreiflich, wie im 17. Jahrhundert 
noch die Frage zum Aufwurf kommen kann, ob der Obrigkeit 
trotz Taidigung (transactio partium) verstattet sei, ex officio vegen 
den Ableiber vorzugehen.*) 
Neben verschiednen Richtungen aus „Geheit“ lesen wir auch 
solche aus blinder Eifersucht, in Zank und Schlägerei. Verfährt 
man in Notwehrfällen (s. d. Kap.) auch bei offensichtlichem Exze[s 
verhältnismäfsig mild und verleiht man, wenn sich der flüchtige 
Täter unter sicherem Geleite stellt, jeder irgendwie gerechtfertigten 
Entschuldigung williges Gehör, so steht es schlimm um des 
Schuldigen Hals, wenn er an oder nach der Tat ergriffen wird. 
Vermag er die rechte Gegenwehr nicht sofort zu erweisen, so 
heilt es: wenn man auch nicht wisse, wer den Hader angefangen, 
so doch vor Augen das N. tot sei, „darumb des Täters Straf 
offenlich sei“.!°) 
Tötungen in Schlägerei (in rixa) werden vor, wie nach der 
Karolina nicht allzu strenge beurteilt. 1525 erklären die Kon- 
sulenten: „so einer nit willens ist zu toden, sondern es sich In 
einem Zank begibt, soll dem Täter die straff geringer werden“; 
1530: „Wan Ir mer dann einer In einem hader oder Schlahen 
sein, so relevir und erledige ainer den andern und söllen nit so 
hart zestrafft werden“; 1535: So sey der Rumor bei nechtlicher 
Inzichtsgerichts halben zichtig sein soll, Rtb., XLIV, 99, 1585; gegen ungehors. 
Inzichter Mordacht, Rtschlb. XIX, 270. 
8) s. HGB. I; Rtb, V, 1738, StA. 9) Rtschlb. XLIX, 6. 
10\ Ptschlh. XLVIL 215: Stark. 1576: Rtschlb. VI 72. 
88.
	        
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