Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

MN 
AG 
17 
‚pp 
Y 
13 
2 
A 
rp 
Ss 
N 
A 
bt 
it 
ar 
el 
olt 
1M 
L. Tötungen. 
173 
er mülste sich denn durch Einhandseid vom Verdachte reinigen, 
dafs er „verlich darzu komen sei und wuste, daz es jener tun 
wolte.“ ?) 
Dies die Satzungen für den Bürger. Für den Gast, der schon 
in dem Fall, dafs er jenem ehrverletzend in das Haar greift, bei 
Unvermöglichkeit die Hand riskiert, ist bei Ergreifung auf der 
Tat das Leben in Gefahr, wenn man ihm nicht, wie bei gelungenem 
Entkommen, gestattet, sich mit den Bürgern und dem Richter zu 
„richten.“ 
Schreiten wir bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts vor, so sehen 
wir uns einer neuen Rechtsanschauung gegenüber. Bisher erwies 
es sich als irrelevant, ob der Ableib im Affekt oder mit planreifer 
Überlegung betätigt: wurde, nun scheidet sich der öffentliche, d. h. 
vorsätzliche Totschlag von dem in besondrer Erregung (in jähem 
Zorn, in Trunkenheit und Auflauf) verübten. Markiert sich dies 
in hervorragender Weise im Deutschordensprivileg von 1350, so 
verhalten sich dementsprechend die übrigen Quellen bis zur Ein- 
wirkung der Karolina. Der Totschläger im Affekt fällt unter 
die bisherigen milden Normen, ja bleibt vor jeder peinlichen 
Ahndung, wenn auch nicht vor zeitweiliger Verweisung gefeit; der 
freventliche mutwillige Totschläger hingegen wird als solcher an- 
gesprochen und gerichtet. Als besonders gravierend dünkt es dem 
Rat, wenn der Täter vor dem unseligen Schlag dem Gegner böse, 
frävele Worte geboten, um ihn so zum Angriff zu reizen und diese 
Tatsache später nutzbar für eine Notwehrausführung verwenden 
zu können. Ebenso zieht man nun in sorgfältigere Berücksichtigung, 
mit welcher Waffe der Ableib verübt ward. Mit der Hand, bezw. 
Faust verursacht, mit dem Werkzeug, welches der Erhitzte zufällig 
bei sich trug, kleidet die Tat ein weniger bedenkliches Kolorit; 
so wenn der Gewerke im Zorn nach seiner Zimmerhacke griff, 
der Zechende nach dem Brotmesser. Nicht so, wenn er mit einer 
für ihn sonst ungewöhnlichen Wehr, wie einer Büchse oder einem 
Dolch, bewaffnet war; hieraus wird präsumiert, dafs die Tat die 
Folge eines gereiften Entschlusses gewesen.*) 
2 PO, 32, 
1 Sewhanns freuentlich erstochen, als todschläger angesprochen, AB. 
1448, 21; Schober eins freweln mutwilligen t, gerichtet, 23; daneben Mörder 
und Totschl. genau unterschieden, 26, 29, 30; Stadler glayt abgelaint, nach- 
dem sieh aufs der erfarung sein strefflich handlung erfindet, Rtb. VIIL 155.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.