Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

152 B. Besonderer Teil. I. Verbrechen wider den Rechtsfrieden. 
Aufser der einfachen „Verwundung‘“ des Hauses ist in den 
PO. als Heimsuchung bezeichnet: Das Mifshandeln des Wirtes 
(Besitzers) und seiner Familie im eignen Haus durch Raufen, 
Schlagen oder Verwunden; das Jagen derselben, ihrer Ehehalten 
‘Dienstboten) oder selbst Fremder in das Haus, sowie das Nach- 
folgen in dieses; das Herausfordern des Besitzers aus seiner 
Wohnung, das Hineinschmähen und Hineinwerfen. Die Geldbulsen 
varliren zwischen drei und dreifsig Pfund; letzternfalls wird hier- 
init halb die Stadt und halb der Verletzte bedacht. Heimsuchen 
ist indefs ebeumxo zwischen Mitbewohnern denkbar: Wer dem 
andern sein „beschlützet gemach aufstotzet oder sein teur auf- 
stozet frevelich,‘“ der erlegt dreifsig Pfund.?) 
In den Strafbüchern treten meist Verbannung, ev. auch Loch- 
and Thurmstrafe an Stelle der Bufse, sowohl als von vornherein 
ausgesprochene Ahndung, wie bei Unvermögen des Frervlers. Die 
Beispiele sind sehr mannigfacher Art. So gilt es zweifellos auch 
als Heimsuchuug, sofern einer in fremdem Haus mit der Tochter 
oder Magd ohne Willen des „Wirtes“ Unfug treibt. 1341 werden 
zwei Frauen gelegentlich eines Eindringens in die Wohnung ver- 
wundet, eine sogar mit einem Basler durch (in) das Haupt ge- 
schlagen; der Täter erhält zehn Jahre Verbannung als Lohn. 
1503 köpft man einen Söldner wegen eines ähnlichen Reats, mit 
Verweisung straft man andre, welche ihrem Hauptmann vor das 
Haus liefen und ihn freventlich herausforderten. Unter denselben 
Gesichtspunkt fällt die Tat eines Händlers, welcher seinen Feind 
in dessen Mefsbude zu Leipzig angefallen.?) 
Vor Verhaftung schirmt das eigne Haus an sich nicht, trotz- 
dem scheint man dies in andern Städten dominierende Vorrecht 
des Bürgers, wie erwähnt, hie und da beachtet zu haben und nur 
im Fall der handhaften Tat rüecksichtslos vorvevanyen zu sein. 
2) PO. 87, 88. 
3) Extr. etl. Achtb., 1341; Peselt 5 j., fenster aufgestossen und jr thür 
and hat sie heimgesucht, 13845; 1 j. d. d. er einer frawen ein tor aufstiezz 
and sie slug und vbel handelt, AB, 817, 6, 1404; AB. 3817, 17, 1406; H, 
ewigl. d, d. er einer Judin in irem hause drey wunden gestochen, AB. 817, 
71, 1411; Haderb. I, 1469—88, 7; ewig, Rumor und widerwillen angefangen 
und sie aus den hewsern gefordert, Haderb., I, 1516—27, 210; Haderb. II, 31; 
awig beim Sack, d. d. er heimgesucht und in durch den Kopf warf und im 
s. wirtin stiez und slug und trat, AB. Lochner, 124, 123, Heims. in Zorn 
ınd Aufregung, wen. Wochen Tlhurm und Urfehde. Rtschlh. XLVI. 988 1600.
	        
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