Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A. Allgemeiner Teil. 11. Die Strafe. 
Indem es — angesichts der Richtung über den Toten — gar 
nicht in Betracht kommt, ob dem Verurteilten die Strafe auch 
fühlhar, sondern nur, dafs der Gerechtigkeit völlig Genüge getan 
wird, so gilt auch später noch die doppelte Exekution, %. B. durch 
Rädern und Verbrennen, als zwiefache Bestrafung. Erwägt man 
freilich, dafs der Arme durch das Rad an sich nicht sofort getötet 
wird, so kann diesfalls von einem bewulfsten Erdulden der zweiten 
Strafe gesprochen werden. Meist aber macht ihn der letzte 
„Gnaden‘'stols leblos und der darauf folgenden Verbrennung wohnt 
ein nur mehr beschimpfender Charakter bei. Dazu bietet sie für 
das Publikum ein Furcht und Schrecken erregendes Schauspiel und 
ist nicht ohne religiösen Beigeschmack. 
Hinsichtlich der Kumulation ist hervorzuheben: 
1. Am Gehängten wird eine zweite Strafe fast nie vollzogen. 
Den Dieb zu verbrennen. widerspricht dem Zweck der für ihn 
erkornen Sühne: Im Kontrast zur Heimlichkeit seiner Tat soll er 
Allen sichtbar „im Winde reiten“. Den Enthaupteten flicht man 
hiegegen ev. auf das Rad. den Geräderten vierteilt oder verbrennt 
man noch. Bei Weibern liest man Begraben und Pfählen, Ertränken 
und Verbrennen. Das Feuer wird aber auch durch Zangengriff 
markiert, die Schwertstrafe durch Abschlagen der Hand. 
2. Meist folgt die schwerere Strafe der gelinderen. Bei Ver- 
brennung versteht sich dies von selbst; bei Gatten- und Kindsmord 
findet man Zangenstrafe, Begraben und Pfählen, eine diebische 
Zauberin wird des Ohrs beraubt und gebrandmarkt. 
3. Ist die Sühne bei beiden Delikten die nämliche, so tritt 
diese und sonst keine ein. Bei Mordversuch und Raub verhängt 
man Schwertstrafe, bei Falschmünzerei und Falschspiel Feuertod. 
4. Ob Real- oder Ideal-Konkurrenz vorliegt, ist irrelevant. 
Wer Ehebruch oder Notzucht in Verbindung mit Inzest verübt, ist 
„weier Delikte schuldig.) 
5. So ist auch mehrfacher Mord an einer Person denkbar: 
1552 tötet ein Wildmeister einen Knecht „nit allein mit einer 
Mordwehr, sondern auch etlichen eingeladenen Schröten, daz dann 
vil ein mehrers zu achten, denn wenn er mit einer Kugel entleibt 
worden. Also daz solches ein Drippelmord und mer denn ein 
andrer straffpar‘*.2) 
Ar 
Rtschlb. V, 213. 2) Rtsechlb. XIV, 170.
	        
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