Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Vorwort. 
XI 
Nach Verleihung des Leumundsbriefs an den Rat bleibt das 
Übersiebnen als wertloses Nachverfahren in Geltung, aber auch 
dann, wenn jener einen Bürger (vmb sein missetat, so er ver- 
leimut vmb Diebheit, Mord oder ander Sach, darumb er sich des 
Leibs besorgt) anspricht. Später kommt es indefs völlig ab. Erst 
als es den Rat nach off. Erringung des Blutbanns gelüstet, den 
Rechtstag solenner zu gestalten, erteilt er Tucher und H. den 
Befehl, „das Halsgericht, wie es vordem mit Fragen gehalten“, 
“also doch wohl das allgemeine) zu bessern, d. h. der Zeit gemäfs 
umzuändern. Dafs das Halsgericht nichts anderes, als die alte 
HGO. ist, die sich in auffallender Weise in der IL wiederspiegelt, 
steht aufser allem Zweifel. Auf Grund der II. O. wurde bereits 
Muffel und — nach den Einträgen des Halsgerichtsbuchs — 
jeder schädliche M., d. h. Missetäter, bis 1526 verurteilt. 
Warum soll nun die I. O. nicht auch bei „ordentlichen“ Ver- 
brechern und allen Ungerichten (in andern 0. sind ebenso nur 
die Hauptdelikte aufgeführt; Totschlag fehlt, da bei ihm besondere 
Umstände obwalten) platz gegriffen haben? Ich denke hier vor- 
nehmlich an die vielen nicht Isch. Fremden, die der Handel nach 
N. zog. So unterlag ja z. B. nach der Bamb. O0. v. 1314 jeder 
Nichtbürger dem Übersiebnen. Für den N. Bürger bestanden damals 
insofern Schutzmittel genug, als er sich meist durch Einhandseid 
ledigen konnte, aufserdem vielfach nicht der Richtung, sondern nur 
ewigem Gefängnis anheimfiel. Dafs er aber dann, wenn ihm der 
Reinigungseid versagt war, ebenfalls übersiebnet wurde, scheint 
auch aus den PO. hervorzugehen.*) Bei lsch. Leuten mochte man 
es weniger gewissenhaft mit dem Eid genommen haben, wenn auch 
der Rat Meineid vor Gericht mit strenger Ahndung bedroht und 
besonders feierliche Ableistung des Schwurs verlangt (8. Meineid). 
Gegen die lediglich verdächtigen Isch. L. endlich war überhaupt 
ein anderes Verfahren üblich. Ein Einblick in die Achtbücher 
von 1285 an gewährt uns hierüber genauen Aufschlufs. Hienach 
*) PO. 38. Es steht hier, dafs bei jedem Ühbersiebnen „der anspruch 
vor behaben sol mit seinem eyde, dafs er niht mit mutwille, teintschaft ... 
anspreche und daz wen, daz er zu der sache reht habe“. Ich sah hierin einen 
vornehmlich für Bürger eingeführten Voreid; sollte dies übrigens nicht 
identisch sein mit HGO. I, 185: „bringe er dev wort daz er die niht gesprochen 
durch liebe noch durch laide noch kainer hande sache, wan durch die ganzen 
warhajt“?
	        
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