Volltext: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

Vorwort. 
Nach fast vollendeter Drucklegung erscheint O0. v. Zallin ger’s 
„Verfahren gegen die landschädlichen Leute,“ in dem ich zu meiner 
Freude die von mir entdeckte HGO. v. ca. 1294 unter Hervor- 
hebung ihrer besondern Bedeutung besprochen finde. Er verwertet 
sie hiebei als Beweismittel für sein neues System unter der Er- 
klärung, dafs sich das in ihr geschilderte Verfahren als ein 
spezielles, d. h. wider landschädliche Leute gerichtetes charak- 
terisiere. Ohne dem hochverehrten Meister irgendwie in seiner 
scharfsinnigen Ausführung entgegenzutreten, reproduziere ich nur 
in Kürze die Griünde, welche mich, der anfangs den nämlichen 
Pfad gewandelt, schliefslich zur Anschauung brachten, dafs es sich 
hier um kein spezielles, sondern mit mehr Wahrscheinlichkeit um 
las ordentliche Verfahren vor dem Reichsschultheilsen handelt: 
Die Ordnung ist in das vornehmlich für Bürger bestimmte 
Stadtbuch, in das sämtliche Polizei-Vorschriften, wie auch solche 
prozessualer und Kkrimineller Natur Einlafs fanden, als die an- 
scheinend allein giltige HGO. einverleibt, Sie trägt den Titel: 
Wie man rihtet vber ainen mentschen (also an sich jeden Misse- 
täter); des Sünders Rolle übernimmt ein gewöhnlicher Dieb, der 
einer wirklichen Entwendung bezichtigt, vom Kläger in regelrechter 
Weise übersiebnet wird. Die O. erfreut sich dabei einer allzu 
erofsen Ausführlichkeit und Umständlichkeit, was mit dem sonst 
üblichen summarischen Vorgehen wider landschädliche Leute i.S. 
der Reichssatzung entschieden kontrastiert. Wenn die Bezeichnung 
„schedlich mensche“ auch sehr auf den Landfrieden, dem die O, 
zweifellos ihren Ursprung dankt, wie auf die Tatsache hinleitet, 
dafs mit sch. L. in erster Linie die landsch. L. gekennzeichnet 
wurden, so schliefst dies keineswegs aus, dafs wir hier in dem 
Schädlichen — analog der IL. HGO. und gleichzeitigen Ratsver- 
lässen — lediglich einen „Verbrecher“ zu vermuten haben, d. h. 
dafs Schultheifs und Rat, erfreut, zu einem einfachern Verfahren 
befugt zu sein, dies für alle Übeltäter approbiert haben. Dafs 
der Dieb nicht nur dem Kläger, sondern ebenso dem Land gegen- 
über als schädlich bezeichnet ist, kann hier überdies auch an- 
deuten, dafs mangels eines Klägers der Reichsschultheifs von Amts- 
wegen anzusprechen verpflichtet sein soll. Dafs dies der Fall (her 
Cunrad = C, Eseler, der damal. Rsch.), bezeugt zumal das Priv. 
von 1323, gemäfßfs dem er im Ansprechen ev. durch den „Löwen“ 
ersetzt wird.
	        
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